Abgase von Dieselmotoren sind ein komplexes Gemisch gasförmiger und partikelförmiger Substanzen.
Insbesondere sind dies Dieselrußpartikel, Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid.
Die Zusammensetzung der Abgase ist auch abhängig von Motortyp, Kraftstoff und Betriebsweise (Lastzustand, Wartungszustand, Fahrverhalten u.a.).
Bei Verwendung von Abgasnachbehandlungssystemen können weitere Emissionen auftreten wie z.B. Kohlenwasserstoffe, Ammoniak, Distickstoffmonoxid u.a..
Dieselmotoren werden in einer Vielzahl von Maschinen und Fahrzeugen (z. B. in Gabelstaplern) eingesetzt. In der Umgebung dieser Maschinen ist daher immer mit Dieselmotoremissionen zu rechnen.
Außerdem sind bei vielen Blockheizkraftwerken von kleineren Biogasanlagen oder in Notstromaggregaten Dieselmotoren installiert, die z.B. bei zu geringer Biogasproduktion oder bei Stromausfällen automatisch oder manuell eingeschaltet werden.
Gesundheitsgefahren gehen nach heutiger Kenntnis überwiegend von den feinen Rußpartikeln aus.
Die hier beschriebenen Maßnahmen gelten auch, wenn alternative Kraftstoffe, wie z. B. Rapsölmethylester (RME oder Bio-Diesel) eingesetzt werden.
Die folgenden Informationen beziehen sich nicht auf untertägige Arbeitsbereiche. Regelungen für Bergbau und Bauarbeiten unter Tage sind in Anhang 1 der TRGS 554 enthalten.
Hier gelten zum Beispiel kürzere Fristen für Abgasmessungen, auch Frischwettermengen sind festgelegt.
Dieselrußpartikel
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,05 mg/m³ gemessen in der alveolengängigen Fraktion
Dieselmotoremissionen (Dieselrußpartikel), gemessen als EC (elementarer Kohlenstoff)
Gilt nicht für den untertägigen Bergbau bis 21. August 2025.
Im Bergbau war die Einhaltung eines (früheren) TRK-Wertes von 0,1 mg/m³ gemessen in der alveolengängigen Fraktion bereits im Jahr 2004 Stand der Technik.
In den Bewertungsindex gemäß TRGS 402 werden die Dieselrußpartikel (bestimmt in der A-Staubfraktion) analog zum Allgemeinen Staubgrenzwert (s. TRGS 900 Nr. 2.4.1 Abs. 6) sowie NO und NO2 aus den Abgasen von Dieselmotoren nicht eingerechnet.
Bemerkung X (TRGS 900): Krebserzeugender Stoff der Kat. 1A oder 1B oder krebserzeugende Tätigkeit oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung - es ist zusätzlich § 10 der GefStoffV zu beachten.
Arbeitsplatzgrenzwert der EU: 0,05 mg/m³ (gemessen oder berechnet anhand eines Bezugszeitraumes von 8 Stunden)
Der EU-Grenzwert bezieht sich auf die Dieselrußpartikel, gemessen als EC (elementarer Kohlenstoff).
Der Arbeitsplatzgrenzwert der EU darf nicht überschritten werden.
Der Grenzwert gilt ab 21. Februar 2023. Für Untertagebau und Tunnelbau ist der Grenzwert ab 21. Februar 2026 zu beachten.
Kohlenmonoxid
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 35 mg/m³ bzw. 30 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Bemerkung Z (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung kann auch bei Einhaltung des AGW und des BGW nicht ausgeschlossen werden.
Biologischer Grenzwert: Untersuchungsparameter: CO-Hb, Grenzwert: 5 % (Gesonderte Bewertung für Raucher), Untersuchungsmaterial: Vollblut, Probenahmezeitpunkt: Expositionsende, bzw. Schichtende
Reproduktionstoxisch - fruchtschädigend - Kat. 1A (GefStoffV) - Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend wirken.
Kohlendioxid
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 9100 mg/m³ bzw. 5000 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Stickstoffmonoxid
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 2,5 mg/m³ bzw. 2 ml/m³ (ppm)
Für den Bereich Bergbau gilt bis 21. August 2025 ein Wert in Höhe von 30 mg/m³ bzw. 25 ppm.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Stickstoffdioxid
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,95 mg/m³ bzw. 0,5 ml/m³ (ppm)
Gilt nicht für den Bereich Bergbau bis 21.August 2025.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Kategorie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 2-fachen AGW nicht überschreiten.