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Glossar

Zugangsbeschränkungen für besondere Gefahrstoffe

Die Zugangsbeschränkungen können erfüllt werden durch:

1. Lagerung in einem geeigneten, abschließbaren Schrank,
2. Lagerung in einem abschließbaren Gebäude oder abschließbaren Lagerbereich oder abschließbaren Raum,
3. Lagerung in einem kameraüberwachten Bereich, der auf eine ständig besetzte Stelle aufgeschaltet ist mit zusätzlichen regelmäßigen Kontrollgängen,
4. Lagerung auf einem Betriebsgelände mit Werkszaun und Zugangskontrolle oder
5. Lagerung in einem Industriepark mit gemeinsamen Werkszaun und Zugangskontrolle; in diesem Fall ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren, mit welchen Maßnahmen oder welcher Kombination von Maßnahmen der Arbeitgeber sicherstellt, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang zu seinem Lager haben. Geeignete Maßnahmen können z.B. sein:
a) Identitätsnachweis,
b) Zugangskontrolle durch Pförtner oder digital, z.B. durch Drehtore mit Werksausweis,
c) Anmeldung von Besuchern bei einem Ansprechpartner des Betriebes,
d) Unterweisung von Besuchern und Fremdfirmen in den wesentlichen Belangen des sicheren Verhaltens in einem Industriepark (Anmeldeverhalten im Betrieb, Befolgen der Anweisungen des Betriebspersonals, Beachten von Absperrungen, wesentliche Gefahren, Alarmordnung, etc.),
e) auftrags-/tätigkeitsbezogene, ggf. auch gefahrstoffrechtliche Unterweisung für Fremdfirmen,
f) Kennzeichnung von Bereichen, die für Unbefugte gesperrt sind,
g) regelmäßige Kontrollen z.B. durch einen Sicherheitsdienst innerhalb des Industrieparks und seiner Umgrenzung (Umzäunung) oder Kameraüberwachung der Werksgrenzen.
(5) Abweichend von Absatz 1 darf Personen, deren Anwesenheit für die Verladung zur Beförderung erforderlich ist, unter Aufsicht Zugang gewährt werden.
(6) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz als psychotrope Stoffe unterliegen, unter Verschluss aufbewahrt werden. Der Zugang zu den Betäubungsmitteln ist nur der verantwortlichen Person erlaubt.
(7) Auf das Verbot ist mit dem Verbotszeichen D-P006 Zutritt für Unbefugte verboten gemäß ASR A1.3 deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen.

Diese Zugangsbeschränkungen gelten gemäß § 8 Absatz 7 GefStoffV für
1. akut toxische Gefahrstoffe, Kat. 1, 2 und 3, H300, H301, H310, H311, H330, H331,
2. krebserzeugende Gefahrstoffe, Kat. 1A und 1B, H350, H350i,
3. keimzellmutagene Gefahrstoffe, Kat. 1A und 1B, H340 und
4. spezifisch zielorgantoxische Gefahrstoffe (einmalige Exposition und wiederholte Exposition), Kat. 1, H370, H372 unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.

Für die Lagerung von Gefahrstoffen, die nach CLP-Verordnung mit dem Sicherheitshinweis P405 Unter Verschluss aufbewahren gekennzeichnet sind, aber nicht unter eine der Einstufungen nach Absatz 1 fallen, wird die Vorgehensweise nach Absatz 1 empfohlen.

Ausnahmen sind:
1. akut toxische Gefahrstoffe, Kat. 3, H301, H311 und H331, sofern diese vormals nach der aufgehobenen Richtlinie 67/548/EWG als gesundheitsschädlich eingestuft waren und in der Liste nach § 8 Absatz 7 GefStoffV (verfügbar unter www.baua.de/dok/8847526) aufgeführt sind,

(wird der Internetlink als unsicher angezeigt, können Sie den Link kopieren und der download startet - oder sie suchen direkt auf der BAuA Seite)

2. Metalle in kompakter Form, Legierungen, polymerhaltige Gemische und elastomerhaltige Gemische, wenn mit ihnen keine entsprechende Gefahr für die menschliche Gesundheit bei Einatmen, Verschlucken und Hautkontakt verbunden ist.

Quelle: TRGS 510 (2020) Abschnitt 4.3

Aktuelles

GDA Gefahrstoff-Check online

Mit dem GDA Gefahrstoff-Check können die Gefährdungen für die Beschäftigten durch krebserzeugende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vorausschauend und effektiv erkannt und Schutzmaßnahmen getroffen werden. Er unterstützt insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen beim Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung.

Lagerung von Gefahrstoffen - DGUV I 213-084 und DGUV I 213-085 an TRGS 510 angepasst

Nach der Veröffentlichung der TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) sind die Merkblätter M062 Lagerung von Gefahrstoffen (DGUV I 213-084) und M063 Lagerung von Gefahrstoffen – Häufig gestellte Fragen (DGUV Information 213-085) aktualisiert.