Auftretende Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube direkt an der Entstehungs- oder Austrittsstelle absaugen.
In ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen muss die Notwendigkeit der Abgasnachbehandlung durch Dieselpartikelfilter oder eine Absaugung am Auspuff von stationären Maschinen geprüft werden.
Für Maschinen, die nicht bewegt werden, Abgase direkt am Auspuff erfassen und ins Freie ableiten, also z. B. bei Blockheizkraftwerken, Notstromaggregaten oder Betonpumpen.
Abgesaugte Luft nicht zurückführen.
Bei Bedarf geeignete Abgasnachbehandlungssysteme einsetzen (Dieselpartikelfilter, DeNOx-Systeme oder Kombifilter). Eignung für den vorgesehenen Einzelfall in der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren.
Die Nachrüstung von Abgasnachbehandlungssystemen muss dem Stand der Technik entsprechen. Nur bei kurzzeitigem Einsatz geprüfte aufsteckbare Filter verwenden.
Wenn der AGW nicht eingehalten wird, müssen die "Besonderen Schutzmaßnahmen" nach § 10 der GefStoffV getroffen werden.
Funktionstüchtige Absaugung/Nachbehandlung sicherstellen (Stationäre Anlagen: Abgasabsauganlagen, Dieselmotoren: Abgasnachbehandlungssysteme wie Dieselpartikelfilter, DeNOx-Systeme, Katalysatoren oder DeNOx-Partikelfilter-Kombinationen.)
Für den Betrieb von Flurförderzeugen gilt allgemein: Elektrisch betriebene Flurförderzeuge beschaffen. In Ausnahmefällen dieselbetriebene Flurförderzeuge entsprechend der aktuellen Abgasgesetzgebung verwenden, Auswahl begründen.
Dieselmotoren gemäß der neuesten EU-Abgasnorm einsetzen.
Für Fahrzeuge gilt: Unnötiges Laufenlassen der Motoren und starkes Beschleunigen beim Anfahren unterlassen! Wartezeiten mit laufendem Motor vermeiden. Motor erst unmittelbar vor dem Losfahren anlassen. Beim Tanken Motor ausstellen.
Für Fahrzeugverkehr in Ladehallen gilt: Ladetore während des Andockens geschlossen halten.Motor vor geöffneten Hallentoren nicht laufen lassen. Fahren Fahrzeuge in die Halle, Lüftung einschalten.
Aufenthalt an den Ladepositionen während der An- und Abfahrt vermeiden. Motor nicht unnötig laufen lassen.
Durch gezielte Verkehrsführung unnötige Belastung der Beschäftigten vermeiden.
Arbeitsbereiche mit Belastung durch Abgase von Dieselmotoren baulich oder lufttechnisch von anderen Arbeitsbereichen trennen.
In ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen ist die Zahl der verwendeten dieselgetriebenen Maschinen sowie der Beschäftigten gering zu halten.
Druckluftbremsanlagen von Fahrzeugen mit Dieselmotor nur aus dem Druckluftnetz der Werkstatt auffüllen, niemals durch Betrieb des Dieselmotors.
Wartungs- und Überwachungskonzept der Dieselmotoren nach Herstellerangaben aufstellen.
Wartung und Abgasuntersuchung der Motoren alle 1500 Betriebsstunden, spätestens jedoch jährlich. Bei Einsatz unter Tage gelten kürzere Fristen.
Reinigung der Dieselpartikelfilter gemäß Herstellerangaben.
Weitere Veröffentlichungen der Berufsgenossenschaften zu speziellen Maschinen und Verfahren berücksichtigen.
Sofern eine beträchtliche Exposition von Arbeitnehmern zu erwarten ist und alle technischen Schutzmaßnahmen ausgeschöpft sind, muss die Dauer der Exposition soweit wie möglich verkürzt werden.
Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung muss vom Arbeitnehmer getragen werden.
Der Arbeitgeber muss ein aktualisiertes Expositionsverzeichnis führen.
Es müssen alle Arbeitnehmer dort aufgeführt werden, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen ausführen, bei denen eine Gefährdung der Gesundheit nicht ausgeschlossen werden kann.
Das Verzeichnis muss mindestens 40 Jahre nach Ende der Tätigkeit aufbewahrt werden. Bei Ausscheiden des Mitarbeiters ist ihm ein Auszug mit seinen Expositionsdaten mitzugeben.
Wenn der Beschäftigte einverstanden ist, kann der Arbeitgeber diese Pflicht auch durch Meldung an die zentrale Expositionsdatenbank (ZED) erfüllen.
Arbeitsplätze/-bereiche von anderen Arbeitsbereichen räumlich trennen und entsprechend kennzeichnen. Aufenthalt in diesem Arbeitsbereich nur von mit den Arbeiten vertrauten Beschäftigten; deren Anzahl so gering wie möglich halten.
Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" sowie P002 "Rauchen verboten" anbringen.
Werden Abgase von Dieselmotoren freigesetzt, folgende Stoffe ins Gefahrstoffverzeichnis aufnehmen: Dieselrußpartikel, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Kohlenstoffmonoxid, Kohlenstoffdioxid.