Werden dieselbetriebene Maschinen und Fahrzeuge bei Bauarbeiten ausschließlich im Freien eingesetzt, werden die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten.
In ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen können Überschreitungen des AGW für Dieselrußpartikel auftreten, also z.B. in Lagerhallen, Werkstätten oder Wartungshallen.
Als teilweise geschlossen gelten dabei bereits Arbeitsbereiche, die ein Dach und mindestens zwei Wände haben.
Beurteilung der Gefährdung beim Einatmen (TRGS 402): Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen durch Messungen nachweisen.
Die Höhe und Dauer der Exposition ist abhängig von Randbedingungen wie Anzahl und Abgasstufen der Dieselmotoren, Abgasnachbehandlung, Dauer des Einsatzes, Lüftung und räumlichen Bedingungen.
Handlungsempfehlungen für spezielle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nutzbar sind, enthält Anhang 1 der TRGS 554.
Genannt sind: Betrieb von Flurförderzeugen, Bergbau unter Tage, Bauarbeiten, Ladehallen, Laderampen, Ladestellen, Abkippstellen, Werkstätten/ Prüfstellen von Überwachungsorganisationen und Abstellbereiche.
Bei Einhaltung dieser Empfehlungen wird der Schutz der Beschäftigten gegenüber Abgasen von Dieselmotoren gewährleistet. Die Einhaltung muss in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert und regelmäßig überprüft werden.
Für alle nicht aufgeführten Arbeitsbereiche sind die Expositionen im Einzelfall zu ermitteln.