Zinkoxid wird auch als Calamin, Zinkit, Zinkmonoxid oder weißes Zink bezeichnet.
Es handelt sich um ein blauweißes bis gelbliches, geruchloses lockeres Pulver, das unlöslich in Wasser und Alkohol sowie organischen Lösungsmitteln, aber löslich in verdünnten Säuren, Laugen und Ammoniumchloridlösung ist.
Verwendet wird Zinkoxid als Pigment in Farben (z.B. Steingrau, Zinkgrau, Zinkweiß), als Aktivator für Vulkanisationsprozesse, in der Herstellung von Keramik, Glas, Kunststoffen sowie für elektrische Bauteile und Schmierstoffe.
Es findet auch Anwendung als Futtermittelzusatzstoff, in der Kosmetik und der Medizin.
Technische Zinkoxidpigmente sind oft bleihaltig und aufgrund des Blei-Gehalts anders eingestuft und gekennzeichnet als reines Zinkoxid. Tätigkeiten mit diesen technischen Pigmenten erfordern zusätzliche Schutzmaßnahmen.
Die im Folgenden aufgeführten Stoffdaten, Einstufungen sowie die beschriebenen Gefahren und Maßnahmen beziehen sich auf nicht bleihaltige Zinkoxid-Pulverprodukte.
Schmelzpunkt: 1975 °C
Schmelzpunkt wurden Herstellerinformationen entnommen.
Zinkoxid
Für Zinkoxid wurde kein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) festgelegt, es gilt daher der Allgemeine Staubgrenzwert, der sich aus den Grenzwerten für A- und E-Staub zusammensetzt.
A-Staub (alveolengängige Fraktion): 1,25 mg/m³ (basierend auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/m³)
E-Staub (einatembare Fraktion): 10 mg/m³ (dichteunabhängig)
Spitzenbegrenzung: 2 (II) Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min. Dabei sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig, der ÜF darf nicht überschritten werden.
Für zinkhaltige Rauche gab es bis 2004 einen stoffbezogenen Grenzwert von 2 bzw. 1 mg/m³ (je nach Verfahren, Arbeitstemperaturen über 850 °C), gemessen in der alveolengängigen Fraktion als Zinkoxid.
Aktueller Grenzwertvorschlag der DFG-Senatskommission: 0,1 mg/m³ gemessen in der alveolengängigen Fraktion bzw. 2 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion.
TA Luft (2021) 5.2.1 Gesamtstaub (zur Umwelt-VwV von 2021):
Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,20 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten.
Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von 0,20 kg/h darf im Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten werden.
Bei Emissionsquellen, die den Massenstrom 0,40 kg/h überschreiten, darf im Abgas die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschritten werden.
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend), Kenn-Nr.: 2187
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.