Dimethylsulfat wird auch als Schwefelsäuredimethylester, Dimethylmonosulfat, Methylsulfat oder DMS bezeichnet.
Es sich handelt um eine farblose, schwach süßlich bzw. esterartig riechende Flüssigkeit, die in Wasser unter Hydrolyse zu Methylschwefelsäure, Schwefelsäure und Methanol verseift.
Dimethylsulfat ist gut löslich in polaren Lösungsmitteln (z.B. Aceton, Alkohole, Ether) oder aromatischen Kohlenwasserstoffen.
Es ist ein viel benutztes Methylierungsmittel, z.B. für Carbonsäuren, Amine, Phenole und Thiophenole.
Außerdem wird es verwendet für die Herstellung von Farben, organischen Zwischenprodukten, Textilhilfsmitteln, Riechstoffen, Arzneimitteln und Methylcellulose.
Der Stoff gehört zu den besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC - Substances of Very High Concern) und wird in der Kandidatenliste der ECHA (European Chemicals Agency) aufgeführt.
Eine Aufnahme des Stoffes in Anhang XIV der REACH-Verordnung mit entsprechender Zulassungspflicht wird geprüft.
Hersteller und Importeure haben besondere Informationspflichten gegenüber nachgeschalteten Verwendern.
Siedepunkt: 188 °C (dabei Zersetzungsbeginn)
Schmelzpunkt: -32 °C
Flammpunkt: 83 °C
Zündtemperatur: 450 °C
Untere Explosionsgrenze: 3,6 Vol.-% bzw. 189 g/m³
Obere Explosionsgrenze: 23,2 Vol.-% bzw. 1216 g/m³
Zündtemperatur und Explosionsgrenzen wurden Herstellerinformationen entnommen.
Dimethylsulfat
Früherer TRK-Wert: bei Herstellung 0,02 ml/m³ (ppm) bzw. 0,1 mg/m³. Die Einhaltung mindestens dieses Wertes war bereits im Jahr 2004 Stand der Technik.
Früherer TRK-Wert: bei Verwendung 0,04 ml/m³ (ppm) bzw. 0,2 mg/m³. Die Einhaltung mindestens dieses Wertes war bereits im Jahr 2004 Stand der Technik.
Spitzenbegrenzung:
Kategorie: 4 (4*Grenzwert; 15-Minuten-Mittelwert; maximal 1 Stunde pro Schicht)
Gefahr der Hautresorption (H)
Krebserzeugend Kat. 1B (GefStoffV) - Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.
Keimzellmutagen Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
TA Luft (2021) 5.2.7.1.1 Karzinogener Stoff, Klasse II: Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen als Mindestanforderung insgesamt den Massenstrom 1,5 g/h oder die Massenkonzentration 0,5 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
Das Emissionsminimierungsgebot ist zu beachten.
Auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse dürfen diese Werte nicht überschritten werden. Zur Emission von Stoffen mehrerer Klassen gleichzeitig: siehe TA Luft (2021).
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 734
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.