GisChem

Eisen

Ganzes Dokument: Datenblatt


Eisen


Einstufung GHS

GHS-Einstufung

Eine Einstufung und Kennzeichnung nach GHS liegt nicht vor, eine Her­steller­einstufung ist ebenfalls nicht bekannt.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Eisen hat eine graue Farbe, ist geruchlos und in Wasser praktisch unlöslich.
Eisen ist der Hauptbestandteil von Stahl und Gusseisen sowie ein Bestandteil von Legierungen.
Daher findet Eisen Verwendung in der Fahrzeugherstellung, im Baubereich, für Verpackungen, Rohrleitungen und Druckbehälter sowie im großtechnischen Einsatz des Elektro­magnetismus.
Desweiteren ist es ein Ausgangsstoff für Katalysatoren und Eisenpigmente.
Diese Pigmente werden als Additive zum Färben von Baustoffen, Kunststoffen, Kautschukerzeugnissen, Lacken und anderen Anstrichstoffen verwendet.
Für Eisen als Pulver ist in GisChem auf­grund des unter­schied­lichen Gefahren­potenzials ein geson­der­tes Da­ten­blatt ent­halten.
Die im Folgenden aufgeführten Stoffdaten, Einstufungen sowie die be­schrie­benen Gefahren und Maßnahmen be­zie­hen sich auf Eisen als Granulat oder in Form von Pellets, Drähten, Barren oder ähnlichen nicht staubenden Formen.
Schmelzpunkt: ca 1535 °C
Siedepunkt: ca 2735 °C


Schmelz­punkt und Siedepunkt wurden Hersteller­informationen entnommen.


WGK: nicht wassergefährdend, Kenn-Nr.: 748


Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Reagiert mit star­ken Oxidationsmitteln un­ter hef­tiger Wärme­ent­wicklung.
Bei unkontrollierter Reak­tion besteht Explosions­gefahr.
Rea­giert mit Säuren un­ter heftiger Wär­me­ent­wick­lung.
Bildet bei Kontakt mit verdünnten Säuren Wasser­stoff - Explosionsgefahr.
Rea­giert un­ter hef­tiger Wärme­entwicklung z.B. mit Halogenen und Halogen­verbin­dungen.
Reagiert unter Bildung brenn­barer Gase oder Dämpfe z.B. mit Ölen in Verbindung mit Luft oder Wasser, mit Schwefel­wasser­stoff oder mit Stickstoff­dioxid.
Begünstigt (katalysiert) Polymerisationsreaktionen z.B. von Acetaldehyd, wobei eine starke Hitzeentwicklung erfolgt.
Bei unkontrollierter Reak­tion besteht Explosions­gefahr.
Reaktionswärme und Reaktions­dynamik sind ab­hängig von der Gesamt­ober­fläche des Metalls.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Falls beim Einsatz des Stoffes Stäube entstehen sollten, sind die Sicherheitshinweise im GisChem-Datenblatt für Eisen (Pulver) zu beachten.
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten.
Bei Arbeiten in Behältern und engen Räu­men (Befahren) sind besondere Schutz­maßnahmen zu be­achten.



Gesundheitsgefährdung

Ver­schlucken kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Kann den Ma­gen-Darm-Trakt reizen.
Verschlucken kann zu Übelkeit, Er­brechen und Durch­fall führen.
Die Informationen zur Gesundheitsgefährdung wurden Literaturangaben entnommen.



Brand- und Explosionsschutz

Wenn aufgrund der Bearbeitung von Metallteilen oder Abrieb bei Transportvorgängen Feinstaub entsteht, sind die Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen hierauf abzustimmen.
Nähere Informationen sind in diesem Fall dem jeweiligen Datenblatt des Metallpulvers zu entnehmen. Das vorliegende Datenblatt beschreibt die Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten, bei denen kein Metallstaub entsteht.
Die Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen sind in erster Linie auf gefährlichere Stoffe und Brand­lasten in dem ent­sprechen­den Arbeits­bereich abzustimmen.



Hygienemaßnahmen

Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende bzw. vor längeren Pausen ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).



Persönliche Schutzmaßnahmen

Handschutz: Gegen mechanische Beanspruchung z.B. beschichtete Handschuhe, ansonsten Hand­schutz auf andere Gefahrstoffe, mit denen gege­benenfalls umgegangen wird, abstimmen.
Bei empfindlicher Haut kann Hautschutz empfehlenswert sein, z.B. gerb­stoff­haltige Haut­schutz­mittel.



Schadensfall

Verschüttetes Produkt unter Staub­ver­meidung auf­nehmen und wie unter Ent­sorgung be­schrie­ben ver­fahren.
Produkt ist nicht brennbar, im Brand­fall Lösch­maß­nahmen auf Um­gebung ab­stimmen.
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät!



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Im Auge verbliebene feste Stoffe mechanisch (z.B. mit einem feuchten Tupfer oder Stabmagneten) entfernen.
Nach Hautkontakt: Lose Partikel von der Haut entfernen.
Verunreinigte Kleidung bei Bedarf wechseln.
Nach Verschlucken: Mund mit Wasser ausspülen.
Sonstiges: Die Informationen zur Ersten Hilfe wurden Hersteller- und Literaturangaben entnommen.



Entsorgung

In massiver Form sind Metalle und Metall-Legierungen keine gefährlichen Abfälle. Für diese abfallrechtliche Einstufung dürfen sie nicht mit gefährlichen Stoffen verunreinigt sein.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV bran­chen-, pro­zessart-, herkunfts- oder abfall­ar­ten­spez­ifisch zu­zu­ordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Abfälle aus der mechanischen Formgebung und Oberflächenbehandlung von Metallen sind Kapitel 12 der AVV zuzuordnen und nicht als Sonderabfall eingestuft. Hierfür dürfen sie nicht mit gefährlichen Abfällen verunreinigt sein.



Lagerung

Vor Feuchtig­keit und Wasser schützen.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lager­klassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 13.
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Für die Zusammenlagerung mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A) und Ammoniumnitrat (5.1C) sind weitere Regelungen zu beachten.
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperatur­bedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.