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nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe

Ganzes Dokument: Datenblatt


nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe


Einstufung GHS

GHS08

Gefahr

Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. (H304)
Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. (EUH066)
BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... (geeignete Stelle für medizinische Notfallversorgung vom Hersteller/Lieferanten anzugeben) anrufen. (P301 + P310)
KEIN Erbrechen herbeiführen. (P331)

GHS-Einstufung
Aspirationsgefahr (Kapitel 3.10) - Kategorie 1 (Asp. Tox. 1), H304

Die Kennzeichnung mit EUH066 ist nicht in jedem Fall zutreffend.
Die Einstufung als Asp. Tox. 1 ist abhängig von der Viskosität und kann daher auch in Einzelfällen entfallen.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Diese Produktgruppe umfasst nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe zur Metallbearbeitung, auch als Honöle, Schneidöle, Schleiföle oder Walzöle bezeichnet.
Es handelt sich häufig um gelbe bis bräunliche Flüssigkeiten.
Nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe enthalten neben dem Basisöl (meistens Mineralöl) Zusätze wie z.B. Antinebelstoffe, Hochdruckzusätze oder Alterungs­schutz­stoffe.
Die Zusammensetzung ist abhängig vom Anwendungszweck und den verwendeten Additiven.
Inhaltsstoffe sind von Hersteller zu Hersteller sehr unterschiedlich.
Die Hauptgefahr bei nichtwassermischbaren Kühlschmierstoffen ist die Brand- und Explosionsgefahr. Zündquellen sind glühende Späne, energiereiche Funken oder heiße Oberflächen.
Ein Maschinenbrand breitet sich schnell aus durch volle Ölauffangwannen und Gitterroste mit großer Oberfläche, Lachen an Kühlschmierstoffen oder sonstigem brenn­baren Material wie Papier, Pappe oder Putzlappen.
Bei hoher Vorschub- und Schrittgeschwindigkeit werden Kühlschmierstoffe mit niedriger Viskosität eingesetzt, dadurch erhöht sich das Brandrisiko.
Bei Bearbeitung entstehen Ölnebel und Metallstäube, die beim Einatmen gesundheitsgefährdend wirken können.
Hautgefährdend wirken die chronische Entfettung, sowie feiner metallischer Staub und Metallspäne, die zu Mikro­ver­letzungen führen können.
Im Bearbeitungsprozess können toxische Stoffe entstehen, dadurch besteht die Gefahr, dass sich Allergien und Ölakne entwickeln.
Die folgenden Informationen beziehen sich auf alle Tätigkeiten mit dem Produkt, das Datenblatt enthält auch Hinweise zur Minimalmengenschmierung.
Besondere Schutzmaßnahmen zur Bearbeitung von Leichtmetallen und deren Legierungen, wie z.B. Magnesium, werden hier nicht beschrieben.
Für die gesundheitlichen Auswirkungen bestimmter Metallstäube, wie Nickel oder Cobalt, sind zusätzlich die entsprechenden Datenblätter zu beachten.
Die Produkte dieser Produktgruppe können in Ab­hän­gigkeit von der Konzentration der Inhalts­stoffe von der oben genannten Einstufung ab­weichen.
Die produktspezifischen Kenndaten im Ein­zel­nen sind den Sicherheitsdatenblättern der Her­steller zu ent­neh­men.


Die Charakterisierung wurde Herstellerinformationen entnommen.


Stand der Technik für nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe bei der Metallbearbeitung: 10 mg/m³ mit einem Flammpunkt über 100 °C, 100 mg/m³ mit einem Flammpunkt unter 100 °C (gemessen als Summe aus Dampf und Aerosol, DGUV Regel 109-003).
Inhaltsstoffe mit Arbeitsplatzgrenzwerten gemäß TRGS 900 werden im Sicherheitsdatenblatt des Produktes in den Abschnitten 3 oder 8 angegeben.
Sensibilisierende Stoffe können vorhanden sein. Da diese Stoffe nur in geringen Mengen enthalten sind, werden sie häufig nicht im Sicherheitsdatenblatt angegeben.
In Abhängigkeit vom Arbeitsverfahren und dem bearbeiteten Werkstoff enthält der Kühlschmierstoff auch Metalle mit AGW aus der TRGS 900.
Diese Metalle sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
WGK: Die Wasser­gefährdungs­klassen sind innerhalb dieser Pro­dukt­gruppe unterschiedlich, siehe Sicherheitsdatenblätter der Hersteller.



Messung / Ermittlung

Prüfung auf Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren vornehmen und dokumentieren. Wird auf eine mögliche Substitution verzichtet, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Beurteilung der Gefährdung beim Einatmen (TRGS 402): Einhaltung der AGW für Inhaltsstoffe mit AGW und des Stands der Technik für KSS-Dämpfe und -Aerosole durch Messung oder andere gleichwertige Beurteilungsverfahren sicherstellen.
Beim Umfüllen ist die inhalative Exposition erfahrungsgemäß als gering zu bewerten.
Quellen für Ölnebel und Aerosole sind: warme/heiße benetzte Späne/Werkstücke, Öffnungen/Undichtigkeiten, das Öffnen der Türen am Ende des Bearbeitungszyklus, der Abschleuderbereich rotierender Teile.
Die Aerosolbildung ist abhängig vom gewählten Verfahren und den Eigenschaften des KSS wie Verdampfungsneigung (Siedepunkt).
Falls die Produkte mit H304 gekennzeichnet sind, ist innerbetrieblich die Gefahr der Aspiration zu beurteilen:
Wenn sichergestellt ist, dass innerbetrieblich kein Verschlucken stattfinden kann und auch im Prozess Aspiration nach Aneinanlagerung der Partikel ausgeschlossen ist,
kann auf die Anlagenkennzeichnung und das Piktogramm GHS08 Gesundheitsgefahr in der Betriebsanweisung verzichtet werden.
Bei der Minimalmengenschmierung steht die Belastung durch Stäube im Vordergrund.
Beurteilung der Gefährdung bei Hautkontakt (TRGS 401):
Eine mittlere Gefährdung liegt vor:
bei großflächigem und längerfristigem (> 15 min pro Schicht) Kontakt.
Eine geringe Gefährdung liegt vor:
bei großflächigem und kurzfristigem Kontakt (< 15 min pro Schicht) oder
bei kurzfristigem Kontakt (< 15 min pro Schicht) oder
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen entstehen Späne und Werkstoffabrieb, auch in Putztüchern.
Wird dadurch die Haut mechanisch geschädigt oder kommt es zu sehr kleinen Verletzungen, ist von einer erhöhten Gefährdung auszugehen.
Bei mittlerer/hoher Gefährdung zusätz­lich:
Aufgrund der Hautgefährdung prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrens­änderung durch­geführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der Gefährdungsbeurteilung begründen.
Bei Minimalmengenschmierung lässt sich gegenüber der konventionellen Nassbearbeitung eine Verringerung des hautschädigenden Potenzials erreichen.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Dämpfe sind schwe­rer als Luft. Bei Ver­sprühen bzw. Erwärmung über den Flamm­punkt Bildung ex­plo­sions­fä­hi­ger At­mo­sphäre möglich.
Bei durch­tränk­tem Ma­ter­ial (z.B. Klei­dung, Putz­lap­pen) be­steht er­höh­te Ent­zün­dungs­ge­fahr.
Zündquellen sind glühende Späne, energiereiche Funken oder heiße Oberflächen. Die häufigsten Brandursachen sind:
Werkzeugbruch, defekte/abgenutzte Werkzeuge, unzureichende KSSZufuhr, Fehlbewegung durch falsche Programmierung, Fehlbedienung oder Schaltfehler der Steuerung, verklemmte Werkstücke, defekte Kabel, Funken aus elektrostatischen Ölabscheidern
Reagiert mit star­ken Oxidationsmitteln un­ter hef­tiger Wärme­ent­wicklung.
Nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe haben eine geringere Kühlwirkung als wassergemischte Kühlschmierstoffe, insbesondere bei Minimal­mengen­schmierung ist die Kühlwirkung sehr eingeschränkt.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Bildung von Dämpfen und Nebeln vermeiden. Funktionstüchtige Absaugung sicherstellen.
Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.
Spritzschutzvorrichtungen anbauen und verwenden.
Kühlschmierstoffstrom optimal einstellen.
Keine offenen Kühlschmier­stoff­kreisläufe unterhalb begehbarer Bereiche einrichten, um einen Fremdstoff­eintrag zu vermeiden.
Geeignete Hilfswerkzeuge verwenden, z.B. Zangen zum Entnehmen von Werkstücken. Maschinen nicht mit Druckluft abblasen. Spänehaken verwenden.
Zur Vermeidung der Freisetzung von Kühlschmierstoffdämpfen Spänebehälter abdecken.
Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nach­lauf vermeiden, Dichtheit gewährleisten.



Gesundheitsgefährdung

Ein­atmen, Ver­schlucken oder Haut­kon­takt kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Bei Verschlucken besteht die Gefahr der Aspiration in die Lunge. Diese kann zu einer lebens­bedrohenden Lungen­ent­zündung mit Lungen­ödem und Lungen­blutungen führen (s. H304).
Das Produkt kann die Haut ent­fet­ten und bei häu­figem Kon­takt zu Haut­ent­zün­dungen führen (s. EUH066).
Einige Inhalts­stoffe von Kühlschmierstoffen können bei empfind­lichen Personen zu Reizungen und aller­gischen Reaktionen führen.
Vom Werkstück eingetragene Metallionen können allergische Hautreaktionen verursachen.
Enthaltene Metallspäne können die Haut mechanisch schädigen.
Das Risiko von Hautreaktionen steigt besonders bei kleinen Hautverletzungen.
Die Informationen zur Gesundheitsgefährdung wurden Hersteller- und Literaturangaben entnommen.



Brand- und Explosionsschutz

Explosionsgefährdete Bereiche in Zonen einteilen und im Explosionsschutzdokument aus­weisen.
Versprühen bzw. Erwärmung über den Flamm­punkt ver­mei­den, sonst besteht Brand- und Explosions­ge­fahr.
Folgebrände verhindern durch regelmäßige Leerung der Ölauffang­wannen, Reinigen der Gitterroste, Entfernen von Spänen, KSSLachen, Papier, Kartonagen oder Putzlappen aus dem Arbeitsbereich.



Hygienemaßnahmen

Einatmen von Dämpfen und Aero­solen ver­mei­den!
Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Starke Verschmutzungen oder mechanische Beanspruchung durch scharfkantige Partikel können die Haut schädigen.
Vorbeugender Haut­schutz erforderlich.
Vorbeugend Haut­schutz­salbe auf­tragen, um die Haut­reini­gung zu erleichtern.
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende bzw. vor längeren Pausen ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Verschmutzte und durchtränkte Arbeitskleidung sofort wechseln.
Nach Arbeits­ende Klei­dung wechseln!
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren gemäß Gefährdungsbeurteilung!!
Mit Kühlschmierstoff benetzte Putzlappen nicht in die Taschen der Arbeitskleidung stecken!
Separate Putzlappen und Reinigungstücher für die Haut und Maschinen oder Geräte verwenden.



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Wenn die Gefahr besteht, dass Kühlschmierstoffspritzer in die Augen gelangen können:
Ge­stell­brille mit Seiten­schutz.
Handschutz: Bei Arbeiten z.B. an Maschinen mit rotierenden Werk­stücken oder Werk­zeugen ist der Einsatz von Schutz­hand­schuhen nicht zulässig.
Schutzhandschuhe sind bei folgenden Tätigkeiten mit Dauerkontakt zu tragen: bei Instandhaltung, Instandsetzung und Montage an Maschinenteilen mit anhaftendem KSS, beim Reinigen und beim Aufnehmen von ausgelaufenem KSS mit Bindemittel.
Handschuhe aus: Nitrilkautschuk, Butyl­kautschuk oder Fluorkautschuk.
Beim Tragen von Schutz­hand­schuhen sind Baum­woll­unter­zieh­hand­schuhe empfehlenswert!
Die Schutzwirkung der Handschuhe gegen­über dem Stoff/Ge­misch ist unter Berücksichtigung der Einsatz­bedingungen beim Chemikalien-/Hand­schuh­hersteller zu erfragen oder zu prüfen (s. Checkliste-Schutzhandschuhe).
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutz­hand­schuhen kann selbst eine Haut­gefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Trage­zeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz­handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.
Hautschutz: Ein Hautschutzplan mit Angabe der zu verwendenden Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel ist zu erstellen.
Körperschutz: Zur Auswahl von Chemikalienschutz­kleidung finden Sie Informationen in einem Flyer des Fachbereichs PSA der DGUV.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stun­den ist arbeitsmedizinische Vor­sorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).
Dazu können die folgenden DGUV Empfehlungen herangezogen werden:
Gefährdung der Haut
Bei folgenden Tätigkeiten ist, sofern eine Exposition besteht, arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge).
Bearbeitung von Beryllium-Legierungen mit mehr als 2 Massenprozent Beryllium, wenn Beryllium in Form atembarer Aerosole auftritt.
Bearbeitung hochlegierter Werkstoffe, wenn Nickel in Form atembarer Aerosole auftritt.
Wenn Blei in Form atembarer Aerosole entstehen kann.
Bei folgenden Tätigkeiten ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Bei der Bearbeitung von Sintermetallen, wenn Mitarbeiter bioverfügbaren Cobaltverbindungen in Form atembarer Aerosole ausgesetzt sind.
Dazu können die folgenden DGUV Empfehlungen herangezogen werden:
Nickel und Nickelverbindungen
Blei und anorganische Bleiverbindungen
Krebserzeugende und keimzellmutagene Gefahrstoffe - allgemein



Beschäftigungsbeschränkungen

Sind Arbeitsplatz­grenzwerte im Sicherheits­datenblatt angegeben, gelten folgende Be­schäf­ti­gungs­be­schrän­kungen:
Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles er­forderlich, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und die Auf­sicht durch einen Fachkundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewähr­leistet ist.



Schadensfall

Bei der Beseitigung von ausge­lau­fenem/verschüttetem Produkt immer persön­liche Schutz­aus­rüs­tung tra­gen: Auf jeden Fall Schutz­brille und Hand­schuhe.
Nach Verschütten mit Flüssigsauger aufnehmen und mit Bindemittel abstreuen. Dieses nach Aufsaugen entsorgen.
Vorsicht! Rutsch­gefahr durch aus­ge­laufen­es/ver­schüttetes Pro­dukt!
Bei Brand ent­stehen ge­fähr­liche Gase/Dämpfe (z.B. Kohlen­monoxid, Stick­oxide und Schwefel­dioxid).
Geeignete Lösch­mittel: für brennbare Kühlschmierstoffe: Löschgase (z.B. sauerstoffverdrängende Gase wie Kohlendioxid, Stickstoff oder Edelgase), Löschgase (z.B. sauerstoffverdrängende Gase wie Kohlendioxid, Stickstoff oder Edelgase), Wasser­nebel, Wasser (im Sprüh­strahl, keinen Voll­strahl ein­setzen), Schaum, Löschpulver, zusätzlich Löschmittel für Metallbrände.
Integrierte Brandmelde- und Löscheinrichtungen gemäß Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung vorsehen.
Berst- und Explosions­gefahr durch Druck­anstieg in Be­hältern bei Erwärmung.
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät!
Bei Störungen bzw. auffälligen Veränderungen (z. B. Aussehen, Geruch) Verantwortlichen benachrichtigen.
Das Ein­dringen in Boden, Gewäs­ser und Kanali­sation muss verhindert werden.



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Steriler Schutzverband.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Durch die Verwendung von Kühlschmierstoffen kann sich die Haut verändern. Vorgesetzte und betriebsärztlicher Dienst sollen auf folgende Anzeichen achten: Raue Haut, Jucken, Brennen, Bläschen, Schuppen, Schrunden.
Hautverletzungen müssen fachgerecht versorgt werden.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mun­des.
Bei Ver­schlucken besteht Ge­fahr ernster Lungen­schä­di­gung: Statio­näre Behand­lung not­wendig!
Hinweise für den Arzt: Ist das Produkt mit H304 gekennzeichnet (siehe Etikett, Sicherheitsdatenblatt):
Bei Aspiration Gefahr von Lungen­ödem oder Pneu­mo­nitis.
Sonstiges: Haut­erkran­kungen durch Feuchtarbeit sind mel­de­pflich­tige Be­rufs­krank­heiten (BK-Nummer 5101).
Die Informationen zur Ersten Hilfe wurden Hersteller- und Literaturangaben entnommen.



Entsorgung

Auch kleine Mengen nicht über die Ka­na­lisation oder Mülltonne entsorgen.
Durchtränkte Putztücher nur in widerstandsfähigen Behältern (z.B. aus Metall oder hochmolekularem Niederdruck-Polyethylen), die dicht verschlossen sind, sammeln.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV bran­chen-, pro­zessart-, herkunfts- oder abfall­ar­ten­spez­ifisch zu­zu­ordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Flüssige Stoff/Produkt-Abfälle aus der mechanischen Formgebung von Metallen sind i.d.R. gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle) und nach AVV dem Kapitel "12" zuzuordnen.
Halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen): Abfallschlüssel nach AVV: 120106, Altöl-Sammelkategorie 3.
Halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen): Abfallschlüssel nach AVV: 120107, Altöl-Sammelkategorie 1.
synthetische Bearbeitungsöle: Abfallschlüssel nach AVV: 120110, Altöl-Sammelkategorie 2.
ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme): Ab­fall­schlüssel 120118 (gefährliche Abfälle).
Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfall­schlüssel 150110.
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutz­kleidung mit gefährlichen Verunreinigungen sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150202.
Für gefährliche Abfälle ist ein Nachweisverfahren (Entsor­gungs­nachweis und Begleit­scheine) durch­zu­führen. Die Sammelentsorgung ist davon zum Teil aus­genommen.
Vollständig restentleerte bzw. gereinigte Metallgebinde oder Kunst­stoff­be­hält­nisse können zur Ver­wertung abge­geben werden.
Drehspäne, die als Metallschrott abgegeben werden, müssen tropffrei sein. Im Betrieb wird dies erreicht durch Zentrifugieren, Pressen oder ausreichend lange abtropfen lassen.



Lagerung

Behälter dicht ge­schlossen an einem gut ge­lüfteten Ort lagern.
Die vom Hersteller empfohlene Lager­tem­pe­ratur be­achten.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lager­klassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 10-13.
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), Gasen (2A), stark oxidierend wirkenden Stoffen (5.1A), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Für die Zusammenlagerung mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A), Ammoniumnitrat (5.1C) und organischen Peroxiden (5.2) sind weitere Regelungen zu beachten.
Zusammenlagerung ist mit oxidierend wirkenden Stoffen (5.1B) bis 1 t Gesamtmenge ohne Einschränkungen erlaubt, darüber gelten weitere Anforderungen.
Die Zusammenlagerung ist mit selbstentzündlichen Stoffen (4.2) und Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (4.3) erlaubt, wenn keine wesentliche Gefährdungserhöhung eintreten kann.
Dies kann durch Getrenntlagerung erreicht werden.
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperatur­bedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
In Lägern, in denen mehr als 200 kg an brennbaren Gefahrstoffen gelagert werden, müssen zusätzliche Maßnahmen zum Brandschutz getroffen werden.
In der Regel liegt bei einer Lagerung von mehr als 200 kg brennbarer Stoffe eine gefahrdrohende Menge vor, bei Feststoffen der Lagerklasse 11 ist von einer größeren Menge auszugehen.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht):
Die folgenden Maßnahmen gelten für eine WGK von 1 (schwach wassergefährdend).
Anlagen mit bis zu 100 m³ oder 100 Tonnen werden der Gefährdungsstufe A zugeordnet.
Das Rückhaltevolumen muss so groß sein, dass bis zum Wirksam­werden geeig­neter Sicherheits­vorkehrungen (z.B. Abdichten des Lecks, Absperren von Betriebs­teilen) aufge­fangen werden können.
Abhängig vom Raum­inhalt der Anlage zum Umgang mit wasser­gefährdenden Stoffen gelten Anforderungen wie die Pflicht zur Anzeige bei der unteren Wasser­behörde, Fachbetriebspflichten oder die Prüfung durch Sach­verständige.
Bei Gefährdungsstufe A entfällt die Anzeigepflicht, dennoch sind die Anlagen innerbetrieblich zu dokumentieren.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer zustän­digen Unteren Wasser­behörde, Sach­verständigen­organisationen, Güte- und Über­wachungs­gemein­schaften oder von nach WHG zerti­fizierten Fach­betrieben.
Bei Lagermengen über 100m³ muss ein Überwachungs-, Instand­haltungs-, Notfallplan vorliegen u. unterwiesen werden. Anlagen ab 1000m³ dürfen nur durch zertifizierte Fach­betriebe innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.
Da im Wasserrecht der Besorgnisgrundsatz gilt, kann die zuständige Behörde Anforderungen stellen, die über die hier genannten Regelungen hinausgehen. Insbesondere für Wasser­schutz­gebiete gelten strengere Auflagen.
Unterirdische Anlagen dürfen nur von zertifizierten Fach­betrieben errichtet, instand­gesetzt und stillgelegt werden und müssen regel­mäßig durch Sach­verstän­dige geprüft werden. Näheres regelt die AwSV.
Als Stoff/Produkt der WGK 1 erfordert die La­ge­rung von mehr als 100 t je Lagerabschnitt eine Lösch­wasser-Rück­halte­anlage.
Bei Zusammenlagerung wassergefähr­den­der Stoffe/Pro­dukte unter­schied­licher WGK muss die Men­ge mit Hilfe einer Umrechnungsregel er­mittelt werden.