GisChem

Fluorwasserstoffsäure

Auszug aus:
Datenblatt

Fluorwasserstoffsäure: Einstufung GHS

GHS06 GHS05

Gefahr

Lebensgefahr bei Verschlucken. (H300)
Lebensgefahr bei Hautkontakt. (H310)
Lebensgefahr bei Einatmen. (H330)
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. (H314)
Wirkt ätzend auf die Atemwege. (EUH071)
Dampf/Aerosol/Nebel nicht einatmen. (P260)
Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen. (P262)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. (P280)
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen oder duschen. (P303 + P361 + P353)
Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe ... auf diesem Kennzeichnungsetikett). (P320)
An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten. (P403 + P233)

GHS-Einstufung
Akute Toxizität oral (Kapitel 3.1) - Kategorie 2 (Acute Tox. 2), H300
Akute Toxizität dermal (Kapitel 3.1) - Kategorie 1 (Acute Tox. 1), H310
Akute Toxizität inhalativ (Kapitel 3.1) - Kategorie 2 (Acute Tox. 2), H330
Ätzwirkung auf die Haut (Kapitel 3.2) - Kategorie 1A (Skin Corr. 1A), H314
Schwere Augenschädigung (Kapitel 3.3) - Kategorie 1 (Eye Dam. 1), H318

Der Stoff ist im Anhang VI der CLP-Verordnung gelistet.
Die Mindesteinstufung aus Anhang VI in die Gefahrenklasse Akute Toxizität (oral und inhalativ) wurde anhand von Hersteller- und Literaturangaben bestätigt.
Die GHS-Einstufung aus Anhang VI wurde aufgrund vorliegender weiterer Daten sowie Herstellereinstufungen um die oben genannte Einstufung in folgenden Gefahrenklassen ergänzt: Schwere Augen­schädigung/Augen­reizung.
Für Gemische gelten nach Anhang VI der CLP-Verordnung folgende spezifische Konzentrationsgrenzwerte:
Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung - Skin Corr. 1A, H314: C ≥ 7 %
Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung - Skin Corr. 1B, H314: 1 % ≤ C < 7 %
Schwere Augenschädigung/Augenreizung - Eye Irrit. 2, H319: 0,1 % ≤ C < 1 %