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Glossar



Feuchtarbeit

Feuchtarbeit ist unabhängig von der Branche eine Hauptursache von beruflich bedingten Hauterkrankungen.

Feuchtarbeit im Sinne der TRGS 401 ist hautgefährdend, dort ist sie wie folgt definiert:
Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben oder häufig die Hände waschen oder diese Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe erfolgen.

Das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist keine Feuchtarbeit.

Für die Beurteilung von Feuchtarbeit ist das Konzept der hohen, mittleren und geringen Gefährdung nach Gefährdungsmatrix aus der TRGS 401 nicht geeignet.

Eine Schädigung durch Feuchtarbeit ist zu erwarten

  • bei häufigem Händewaschen (ab 15-mal pro Arbeitsschicht),
  • bei Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten und im häufigen Wechsel flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen (mehr als 10-mal pro Arbeitsschicht),
  • beim Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe und im häufigen Wechsel Hände waschen (mehr als 5-mal pro Arbeitsschicht),
  • bei häufigem Arbeiten im feuchten Milieu, regelmäßig mehr als 2 Stunden.

Wässrige Flüssigkeiten sind z.B. wassergemischte Kühlschmierstoffe, wässrige Desinfektionsmittel oder wässrige Reinigungsmittel.

Werden Tätigkeiten mit flüssigkeitsdichten Handschuhen ausgeführt, die aus Produktschutzgründen oder zum Schutz vor biologischen Gefährdungen getragen werden müssen, gelten die gleichen Regeln.

Auch die Kombination aus Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen mit Händewaschen und Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten kann zu einer Gefährdung durch Feuchtarbeit führen. Beispiele für solche Tätigkeiten sind:

Das Ein- und Ausspannen von Werkstücken an Drehmaschinen erfolgt oft mit flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen. Während der mechanischen Bearbeitung der Werkstücke müssen die Schutzhandschuhe wegen der Einzugsgefahr ausgezogen werden. Dabei besteht Kontakt zu wassergemischten Kühlschmierstoffen. Auch Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten werden in der Regel abhängig von den Anforderungen an das Tastempfinden und die Feinfühligkeit abwechselnd mit oder ohne flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe verrichtet. Ohne Schutzhandschuhe kann beispielsweise Kontakt zu wassergemischten Kühlschmierstoffen bestehen, die an Maschinen- oder Anlagenteilen anhaften. Reinigungsarbeiten werden abhängig von den Tätigkeiten die Arbeiten im Wechsel mit oder ohne flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe verrichtet. Wenn keine Schutzhandschuhe getragen werden, kann beispielsweise Kontakt zu Reinigungsflüssigkeiten bestehen.

Werden reibekörper- oder lösemittelhaltige Hautreinigungsmittel verwendet, kann es bereits bei einer geringeren Waschfrequenz tätigkeitsbedingt zu Schädigungen der Hautbarriere und damit zu Feuchtarbeit kommen.

Auch bei einer zwingenden Kombination von Händewaschen und Händedesinfektion im Wechsel mit dem Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen kann es bereits bei einer geringeren Waschfrequenz zu Feuchtarbeit kommen.

Das Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen darf nicht anstelle möglicher technischer und organisatorischer Maßnahmen als Dauermaßnahme vorgegeben werden. Die Häufigkeit des Handschuhwechsels ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Sind alle technischen und organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft und spricht aus Sicht der Gefährdungsbeurteilung nichts dagegen (z. B. keine Einzugsgefahr bei drehenden Teilen), dann ist die Verwendung von Schutzhandschuhen immer vorzuziehen, wenn dadurch Verschmutzungen und das Händewaschen reduziert werden.

Bei Arbeiten an Maschinen mit Einzugsgefahr bei gleichzeitiger chemischer Belastung ist das Tragen von Schutzhandschuhen verboten. Stattdessen sind geeignete Hautschutzmittel einzusetzen. Handschuhtrageverbot besteht z.B. bei drehenden oder rotierenden Maschinenteilen wie Bohrständern, Fräsen, Drehmaschinen oder Rührwerken, oder bei Einzugstellen wie z.B. an Walzwerken oder Kalandern.

Die Häufigkeit der Hautreinigung ist auf das notwendige Maß zu reduzieren. Durch das Tragen von Schutzhandschuhen können Verschmutzungen vermieden werden und dadurch die Häufigkeit der Hautreinigung vermindert werden.

Um Feuchtarbeit zu vermeiden, ist tätigkeitsbedingtes, häufiges Händewaschen zu vermeiden. Beim Handschuhwechsel sollten daher die Hände nur abgetrocknet und nicht gewaschen werden.

Es gilt also das altbekannte Prinzip bei Hautreinigung: so viel wie nötig, so wenig wie möglich.

Bei Arbeiten mit Hautkontakt zu Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten dürfen Hautschutzmittel anstelle von Schutzhandschuhen nur dann eingesetzt werden, wenn das Tragen von Schutzhandschuhen z. B. bei Tätigkeiten an Maschinen mit Einzugsgefahr nicht zulässig ist. Der Einsatz von Hautschutzmitteln sollte unter Beratung durch eine fachkundige Person für den Arbeits- und Gesundheitsschutz, z. B. der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt, erfolgen.

Bei Feuchtarbeit hat der Arbeitgeber durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass unvermeidbare Feuchtarbeit soweit wie möglich auf mehrere Beschäftigte verteilt wird, um für den Einzelnen die Exposition zu verringern. Die Benutzung flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe ist dem direkten Kontakt mit Wasser vorzuziehen.

Nach der Benutzung von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen kann die Haut empfindlicher gegenüber äußeren Faktoren (Penetration von Stoffen und mechanische Belastung) werden. Nach dem Ausziehen der Schutzhandschuhe sollten möglichst die Hände nur mit einem Einmalhandtuch abgetrocknet und nicht unmittelbar gewaschen, desinfiziert oder mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Gefahrstoffen belastet werden.

Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber geeignete Schutzausrüstung und Hautmittel auszuwählen und in ausreichender Menge bereitzustellen, die richtige Nutzung regelmäßig zu unterweisen, diese Information schriftlich niederzulegen und die Wirksamkeit zu überprüfen.

Eine tabellarische Übersicht in Form eines Hand- und Hautschutzplans hat sich bewährt, in den entsprechenden Betriebsanweisungen kann dann auf diesen Plan verwiesen werden.

Ausführlichere Hinweise zu Feuchtarbeit und zum Hand- und Hautschutz finden sich zum Beispiel in folgenden Schriften
TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen
DGUV Information 209-022 Hautschutz an Holz- und Metallarbeitsplätzen
Merkblatt der BG RCI A023 Hand- und Hautschutz

oder in der Bibliothek Hautschutz (www.bghm.de/arbeitsschuetzer/bibliothek/hautschutz) der BGHM.