GisChem
 
Seite drucken

Fenster schließen


Glossar



Bedingungen für Maschinen, an denen der AGW nur bei zeitlicher Einschränkung der Nutzung eingehalten wird
 
Bei Holzbearbeitungsmaschinen, die nach Ausschöpfung aller möglichen technischen Maßnahmen den AGW von 2 mg/m³ als Schichtmittelwert nicht einhalten, kann mit geeigneten organisatorischen Maßnahmen (z. B. kurze Laufzeiten, Nutzung der Maschinen am Ende des Arbeitstages) durch verkürzte Exposition eine Einhaltung des Schichtmittelwerts erreicht werden. Die Kurzzeitwertbedingung muss dabei immer eingehalten werden.
Beim Betrieb der nachfolgend aufgeführten Maschinen
1. Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben
2. Tischbandsägemaschinen,
3. Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),
4. Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
5. Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),
6. Schleif- und Schwabbelböcke,
7. Rundstabschleifmaschinen,
8. Parkettschleifmaschinen mit Ausnahme von Parkettschleifmaschinen mit externer Absaugung über einen Entstauber der Staubklasse M,
9. Ausleger- und Gehrungskappkreissägemaschinen,

ist basierend auf den Ergebnissen der umfangreichen Messreihen (Holz-Berufsgenossenschaft; Holzstaub ? Projektbericht zur Umsetzung der TRGS 553 ?Holzstaub?, HBG München, April 1998) in der Regel von einer zwei- bis dreifachen Überschreitung des AGW auszugehen.
Nach dem Kurzzeitwertkonzept gemäß Abschnitt 2.3 der TRGS 900 sind innerhalb einer Arbeitsschicht Tätigkeiten an einer Tischbandsägemaschine (bis zur 2-fachen Überschreitung) mit maximal einer Stunde und an allen anderen hier aufgeführten Maschinen mit maximal 30 Minuten (bis zu 3-fachen Überschreitung) zulässig.

Anhang 6 zur TRGS 553
Die TRGS 553 können Sie auf der Homepage der BAuA herunterladen.