2-Butanonoxim wird auch als Methylethylketonoxim, Ethylmethylketoxim, 2-Butoxim, MEK-Oxim oder MEKO bezeichnet.
Es ist eine klare, farblose bis hellgelbe, aromatisch riechende Flüssigkeit, die in Wasser, Ethanol und Diethylether löslich ist.
2-Butanonoxim wird in der Lackindustrie als Hautverhinderungsmittel u.a. bei der Herstellung von Alkydharzlacken eingesetzt.
Dieser Einsatzbereich ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen, es werden zunehmend Ersatzstoffe verwendet.
Ab 150 °C Zersetzung.
Schmelzpunkt: -29,5 °C
Siedepunkt: 152 °C bis 153 °C
Flammpunkt: 58 °C
Zündtemperatur: 315 °C
Untere Explosionsgrenze: 1,9 Vol.-% bzw. 68,8 g/m³
Obere Explosionsgrenze: 12,3 Vol.-% bzw. 445,3 g/m³
2-Butanonoxim
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 1 mg/m³ bzw. 0,3 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 8; Kategorie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 8-fachen AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (AGW und ggf. BGW) nicht befürchtet zu werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
Gefahr der Sensibilisierung der Haut (Sh)
Krebserzeugend Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
TA Luft: (Nummer 5.2.5) Klasse I, d.h. der Massenstrom von 0,1 kg/h oder die Massenkonzentration von 20 mg/m³ im Abgas darf nicht überschritten werden.
Ist dies mit verhältnismäßigem Aufwand nicht einzuhalten, ist die Emissionsbegrenzung im Einzelfall festzulegen.
Beim Vorhandensein von mehreren Stoffen sind die weiteren Festlegungen der TA Luft hinsichtlich maximaler Massenströme und -konzentration im Abgas zu beachten.
Für Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben gilt zusätzlich (Nummer 5.4.4.10):
Die staubförmigen Emissionen (Gesamtstaub) dürfen die Massenkonzentration von 10 mg/m³ nicht überschreiten.
WGK: 1 (schwach wassergefährdend), Kenn-Nr.: 1558