GisChem

PMDI

Auszug aus:
Datenblatt

PMDI: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

PMDI wird auch als Polymeres MDI, Technisches MDI oder Polymeres Diphenylmethandiisocyanat bezeichnet.
Die verschiedenen PMDI-Typen sind Gemische aus Isomeren (4,4'-MDI, 2,4'-MDI, 2,2'-MDI) und 2- und höherkernigen Homologen.
Herstellungsbedingt enthält PMDI Spuren von Phenylisocyanat (ca. unter 0,005 %).
PMDI sind helle - früher dunkelbraune - Flüssigkeiten mit erdig, muffigem Geruch und einem für Isocyanate verhältnismäßig niedrigem Dampfdruck.
Die Substanz ist in Wasser nicht löslich, sie reagiert mit Wasser (siehe auch ''Explosionsgefahren/Gefährliche Reaktionen'').
Dagegen ist sie in organischen Lösemitteln, wie z.B. Aceton, Ethylacetat, N-Methylpyrrolidon und Halogenkohlenwasserstoffen löslich.
PMDI wird zur Polyurethanproduktion verwendet, für Hartschaumstoffe (Blockschäume), für Weich­schaum­stoffe (Formteile, Integralschäume, selten Block­schäume) sowie für Elastomere.
Gesundheitsgefährdungen gehen in besonderem Maße vom monomeren MDI aus. Gesund­heitsgefahren durch Prepolymere werden gegenwärtig diskutiert.
Endprodukte (Polyurethane), die mit PMDI hergestellt worden sind, können bei hohen Temperaturen Schadstoffe freisetzen.
Die produktspezifischen Kenndaten im Ein­zel­nen sind den Sicherheitsdatenblättern der Her­steller zu ent­neh­men. Die folgenden Daten sind zur Orientierung aufgeführt.
Schmelzpunkt: ca -24 °C
Siedepunkt: > 300 °C
Ab ca. 200 °C Zersetzung.
Flammpunkt: > 200 °C
Zündtemperatur: > 400 °C
Untere Explosionsgrenze: 0,4 Vol.-%
Die Stoff­daten (Explosionsgrenzen, Zünd­tempe­ratur) wurden Hersteller­informationen entnommen.
PMDI
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,05 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Der AGW gilt i.d.R. nur für die Monomeren. Zur Beurteilung von Oligomeren und Polymeren siehe TRGS 430.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 1;=2=; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der AGW ist als Mittelwert gemessen über 15 Minuten einzuhalten. Der Momentanwert darf zu keinem Zeit­punkt den 2-fachen AGW überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
Gefahr der Sensibilisierung der Haut und der Atemwege (Sh und Sa)
Krebserzeugend Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
TA Luft (2021) 5.2.5 organische Stoffe, Klasse I (nicht namentlich genannt in Anhang 3): Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse insgesamt den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 1 (schwach wassergefährdend), Kenn-Nr.: 9393
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.