PMDI wird auch als Polymeres MDI, Technisches MDI oder Polymeres Diphenylmethandiisocyanat bezeichnet.
Die verschiedenen PMDI-Typen sind Gemische aus Isomeren (4,4'-MDI, 2,4'-MDI, 2,2'-MDI) und 2- und höherkernigen Homologen.
Herstellungsbedingt enthält PMDI Spuren von Phenylisocyanat (ca. unter 0,005 %).
PMDI sind helle - früher dunkelbraune - Flüssigkeiten mit erdig, muffigem Geruch und einem für Isocyanate verhältnismäßig niedrigem Dampfdruck.
Die Substanz ist in Wasser nicht löslich, sie reagiert mit Wasser (siehe auch ''Explosionsgefahren/Gefährliche Reaktionen'').
Dagegen ist sie in organischen Lösemitteln, wie z.B. Aceton, Ethylacetat, N-Methylpyrrolidon und Halogenkohlenwasserstoffen löslich.
PMDI wird zur Polyurethanproduktion verwendet, für Hartschaumstoffe (Blockschäume), für Weichschaumstoffe (Formteile, Integralschäume, selten Blockschäume) sowie für Elastomere.
Gesundheitsgefährdungen gehen in besonderem Maße vom monomeren MDI aus. Gesundheitsgefahren durch Prepolymere werden gegenwärtig diskutiert.
Endprodukte (Polyurethane), die mit PMDI hergestellt worden sind, können bei hohen Temperaturen Schadstoffe freisetzen.
Die produktspezifischen Kenndaten im Einzelnen sind den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller zu entnehmen. Die folgenden Daten sind zur Orientierung aufgeführt.
Schmelzpunkt: ca -24 °C
Siedepunkt: > 300 °C
Ab ca. 200 °C Zersetzung.
Flammpunkt: > 200 °C
Zündtemperatur: > 400 °C
Untere Explosionsgrenze: 0,4 Vol.-%
Die Stoffdaten (Explosionsgrenzen, Zündtemperatur) wurden Herstellerinformationen entnommen.
PMDI
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,05 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Der AGW gilt i.d.R. nur für die Monomeren. Zur Beurteilung von Oligomeren und Polymeren siehe TRGS 430.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 1;=2=; Kategorie für Kurzzeitwerte (I)
Der AGW ist als Mittelwert gemessen über 15 Minuten einzuhalten. Der Momentanwert darf zu keinem Zeitpunkt den 2-fachen AGW überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (AGW und ggf. BGW) nicht befürchtet zu werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
Gefahr der Sensibilisierung der Haut und der Atemwege (Sh und Sa)
Krebserzeugend Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
TA Luft (2021) 5.2.5 organische Stoffe, Klasse I (nicht namentlich genannt in Anhang 3): Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse insgesamt den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 1 (schwach wassergefährdend), Kenn-Nr.: 9393
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.