GisChem

Holzstaub, ohne Hartholzstäube

Ganzes Dokument: Datenblatt


Holzstaub, ohne Hartholzstäube


Einstufung GHS

GHS07 GHS08

Achtung

Kann vermutlich Krebs erzeugen. (H351)
Kann die Atemwege reizen. (H335)
Einatmen von Staub vermeiden. (P261)
Bei unzureichender Belüftung Atemschutz tragen. (P284)
BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. (P308 + P313)

GHS-Einstufung
Karzinogenität (Kapitel 3.6) - Kategorie 2 (Carc. 2), H351
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) (Kapitel 3.8) - Kategorie 3 (Atemwegsreizung) (STOT SE 3), H335

Die GHS-Einstufung und Kennzeichnung beruht auf Hersteller- und Litera­tur­angaben.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Holzstaub entsteht bei jeder spanenden Bearbeitung (besonders beim Schleifen) von Holz, Holzwerkstoffen oder Holz­verbundstoffen durch Maschinen oder Handarbeit.
Bei der Handhabung von Roh- oder Fertigteilen sowie beim Wechseln von Staubsammelsäcken der Absaug­anlage oder bei der Reinigung der Werkstatt kann ohne getroffene Schutzmaßnahmen abgelagerter Holzstaub in der Raumluft verteilt werden.
Da explosions­fähige Staub-Luft-Gemische entstehen können, sind insbesondere die Kapitel Explosions­gefahren und Brand- und Explosions­schutz dieses Daten­blattes zu beachten.
Harthölzer sind z.B. Eiche und Buche, aber auch verschiedene andere Hölzer wie z. B. Mahagoni, Teak, Birke oder Ahorn.
Typische Weichholzarten sind Fichte oder Kiefer.
Hinweis: die neue Ausgabe der TRGS 553 wurde im Dezember 2022 veröffentlicht, dieses Datenblatt wird zurzeit überarbeitet. Eine Aktualisierung der DGUV I 209-044 ist in Planung.
Für Hartholzstäube und Mischungen mit anderen Holzstäuben ist in GisChem auf­grund des unter­schied­lichen Gefahren­potenzials ein geson­der­tes Da­ten­blatt ent­halten.
Die folgenden Daten sind zur Orientierung aufgeführt. Produktspezifische Kenndaten können je nach Holzart abweichen.
Untere Explosionsgrenze: ca. 30 bis 60 g/m³
Zündtemperatur: 300 bis 400 °C


Holzstaub
Für Mischstäube mit Hartholzanteil gilt der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Hartholzstäube in Höhe von 2 mg/m³.
Für reine Weichholzstäube sind nach Kapitel 4.1 TRGS 553 ebenfalls Maßnahmen so auszulegen, dass der AGW für Hartholzstäube in Höhe von 2 mg/m³ einge­halten wird.
Kurzzeitwert: Überschreitungsfaktor 8; max. 4 Kurzzeit­wert­phasen mit Überschreitung pro Schicht, zwischen zwei Kurzzeit­wertphasen mit Überschreitung ist ein Zeitraum von einer Stunde anzustreben.
Der Schichtmittelwert ist in jedem Fall einzuhalten.
Gefahr der Sensibilisierung der Haut und der Atemwege (Sh und Sa)
gilt für einige Holz- und Hartholzarten, Beispiele für sensibilisierende Holzarten sind in TRGS 907 aufgeführt.
WGK: nicht wassergefährdend, Kenn-Nr.: 765


Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.



Messung / Ermittlung

Einhaltung des AGW durch Messung oder andere gleichwertige Beurteilungsverfahren sicherstellen.
In den Anhängen zur TRGS 553 sind Beispiele für Arbeitsplätze, Arbeitsbereiche, Maschinen und Anlagen genannt, an denen der AGW eingehalten wird.
Die Erfassungsbedingungen an Handschleifarbeitsplätzen werden beschrieben.
Zur Wirksamkeitskontrolle der Holzstaubabsaugung sind Luftvolumen­strom­messungen und weitere technische Maßnahmen durchzuführen.
In der TRGS 553 "Holzstaub" sind im Anh. 6 Holzbearbeitungsmaschinen genannt, an denen der AGW nur bei zeitlicher Einschränkung der Nutzung eingehalten wird. Tischbandsägemaschinen max. eine Stunde, andere max. 30min pro Schicht nutzen.
Durch Reibung kann es zu sehr kleinen Rissen in der Haut (Mikro­läsionen) kommen. Deshalb kann Holzstaub haut­ge­fährdend wirken.
Einige Holzarten enthalten hautsensibilisierende Inhaltsstoffe. Für diese Holzarten gelten die Anforderungen der TRGS 401.
Es handelt sich um einen hautgefährdenden Gefahrstoff gemäß TRGS 401.
Eine hohe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei allen Tätigkeiten mit Hautkontakt.
Eine geringe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Die Bildung explosionsfähiger Staub-Luft-Ge­mische ist möglich. Diese Produkte besitzen die Staubexplosionsklasse St 1 bzw. St 2.
Die Entzündung von Staub-Luft-Gemischen durch Zündquellen wie z.B. elektrische Geräte, offene Flammen, Schweißfunken, in Mühlen oder durch Garben von Schleiffunken (z.B. Trennschleifer) ist möglich.
Mit elektrostatischen Aufladungen ist zu rechnen beim Ausschütten, z.B. auf Packmittel, beim pneumatischen Fördern und bei fehlender Erdverbindung ableitfähiger und leitfähiger Gegenstände.
Reagiert mit star­ken Oxidationsmitteln un­ter hef­tiger Wärme­ent­wicklung.
Zersetzt sich bei Erhitzen/Verbrennen in ge­fähr­liche Gase (z.B. Kohlen­monoxid).



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Maschinen und Geräte so auswählen und betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird.
Holzstaub muss an der Entstehungsstelle möglichst vollständig erfasst, wirksam abgesaugt und staubfrei befördert werden.
Stauberfassungs­elemente sorgfältig einstellen. Die Schieber in den Anschluss­leitungen der nicht benutzten Maschinen müssen geschlossen sein.
Geräte, in die ein Staubsammelbeutel einzulegen ist, sind nur mit Staubsammelbeutel zu betreiben, da sonst der im Gerät abgeschiedene Staub nicht gefahrlos entnommen werden kann.
Wirksamkeitskontrolle der Holzstaubabsaugung festlegen und dokumentieren. Tägliche, wöchentliche und monatliche Prüfungen durch Pflichtenübertragung und Durchführungskontrolle regeln.
Jährlich Kontrolle mit allen genannten Prüfpunkten schriftlich dokumentieren.
Die in Silos geltenden An­forderungen an Brand- und Ex­plosions­schutz werden in der DGUV Information 209-045 Ab­saug­anlagen und Silos für Holz­staub und -späne erläutert.
Die sicherheitstechnischen Anforderungen an Absauganlagen für Holzstäube und Späne sind in der DIN EN 12779 beschrieben.
Staub­entwicklung ver­meiden.
Staub­beutel, Späne­säcke, Sammel­behälter oder Container nicht offen stehen lassen und nicht offen transportieren. Staubsammelsäcke vor Entnahme sofort schließen. Sammelsäcke nicht überfüllen.
Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" sowie P002 "Rauchen verboten" anbringen.
Bei Arbeiten in Behältern und engen Räu­men (Befahren) sind besondere Schutz­maßnahmen zu be­achten.



Gesundheitsgefährdung

Ein­atmen oder Haut­kon­takt kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Reizt die Atem­wege: z.B. Bren­nen der Nasen- und Rachen­schleim­haut, Reiz­husten, Atem­not (s. H335)
Ei­ne krebs­er­zeu­gende Wir­kung von Holzstaub wird ver­mutet (s. H351)!
Kann den Ma­gen-Darm-Trakt reizen.
Sensibilisierte Personen können schon auf sehr geringe Konzentrationen an bestimmten Holzarten reagieren und sollten deshalb keinen weiteren Kontakt mit diesen Stoffen haben.
Die Informationen zur Gesundheitsgefährdung wurden Literaturangaben entnommen.



Brand- und Explosionsschutz

Staubablagerung und Staubaufwirbelung ver­meiden, Staub­ablagerungen sofort entfernen.
Es ist sicherzustellen, dass die Anlage technisch dicht ist. Kann dies nicht dauerhaft realisiert werden, sind weitere technische Maßnahmen erforderlich, z.B. technische Lüftung.
Staubablagerungen in Förder- und Aspirationsleitungen vermeiden durch:
Ausreichende Förder­luft­geschwindigkeit, Vermeidung von starken Richtungs­änderungen der Rohr­leitungen sowie regelmäßige Inspektion und Reinigung des Inneren von Rohr­leitungen.
Explosionsgefährdete Bereiche in Zonen einteilen und im Explosionsschutzdokument aus­weisen.
Bei guter Absaugung der Bearbeitungsma­schinen (z.B. Sägen, Schleifen, Fräsen) und regelmäßiger Reinigung ist mit Zone 22 im Nahbereich der Entstehungsstelle zu rechnen. Im Inneren des Staubabscheiders liegt Zone 21 oder 20 vor.
Bereiche, in denen mit dem Auftreten explosi­onsfähiger Staub-Luft-Gemische zu rechnen ist, können z.B. beim pneumatischen Fördern oder Mahlen auftreten.
Im Rohluftbereich von Filteranlagen, in Förderleitungen zwischen Filteranlagen und Silos sowie in Silos ist grundsätzlich mit dem Überschreiten der UEG zu rechnen.
Von Zündquellen fern halten, nicht rauchen, offene Flammen ver­meiden.
Bei Reinigungsarbeiten Staubaufwirbe­lungen ver­meiden. Feucht reinigen oder saugen.
Staubablagerungen nur mit In­dustriestaub­saugern oder Kehr­saug­maschinen auf­neh­men, die für die Zone und für entzünd­bare Stäube geeignet sind.
Bearbeitungsmaschinen (z. B. Sägen, Schleifen, Fräsen) absaugen.
Nur explosionsgeschützte Geräte entsprechend der Zonen­ein­teilung ver­wenden.
Arbeitsbereich abgrenzen! Verbots­zeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" und Warnzeichen D-W021 "Warnung vor explo­sionsfähiger Atmosphäre" anbringen!
Rohre, Schlauchleitungen und Armaturen so auswählen und verwenden, dass Ver­bin­dungen zur Erde nicht unterbrochen werden und keine Gleitstiel­büschel­entladungen entstehen können.
Den Eintrag von Glimmnestern und Funken in Staub­schüttungen durch Funken­erkennungs­anlage gekoppelt mit Löschung vermeiden.
Temperatur von Oberflächen, die mit Staub­wolken in Kontakt kommen können, auf maximal zwei Drittel der Mindest­zünd­temperatur für aufgewirbelten Staub begrenzen.
Temperatur von Ober­flächen, auf denen sich Staub ablagern kann, begrenzen auf die Mindest­zünd­temperatur für abge­lagerten Staub minus 75°C.
Den Eintrag von Fremd­körpern, z.B. von Schrauben oder Nägeln, durch geeignete Abscheider, z.B. Magnet­abscheider vermeiden.
Arbeiten mit Zündgefahr (z.B. Feuerarbeiten, Heißarbeiten, Schweißen) nur mit schrift­licher Erlaubnis aus­führen.
Anlagenteile, in denen die Entzündung von gefährlicher explosions­fähiger Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann, z.B. Filteranlagen, so ausführen, dass von der Explosion keine Gefahr
für Menschen, die Umwelt und andere Anlagen­teile ausgeht, z.B. durch druckfeste Bauweise, Explosions­druck­entlastung in eine ungefährliche Richtung,
Ex­plosions­unterdrückungs­anlagen, Explosions­technische Ent­kopplung zu Anlagen­teilen, die nicht mit Schutz­maß­nahmen gegen die Auswirkung einer Explosion ausgerüstet sind.



Hygienemaßnahmen

Einatmen von Stäuben vermeiden!
Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren!
Arbeitskleidung nicht ausschütteln oder ab­blasen - je­doch häufig reinigen!
Abblasen und trockenes Kehren von Holzstaub und -spänen sind nicht zulässig.Industrie­staub­sauger Bauart 22, früher Bauart 1 (zündquellenfrei), mindestens Staub­klasse M.
Bei staub­emittierenden Arbeiten, z.B. Wartungs­tätigkeiten wie Filter- oder Staub­sammel­sack­wechsel, ist Atem­schutz zu tragen.
Weitere ausführliche Hinweise finden sich in der DGUV I 209-044.
Die DGUV Information 209-084 Industriestaubsauger und Entstauber gibt weiterführende Hinweise dazu, was beim Aufsaugen, Abscheiden und Sammeln von Stäuben mit Entstaubern und Industriestaubsaugern zu beachten ist.
Nahrungs- und Genuss­mittel getrennt von Ar­beits­stoffen aufbewahren. Essen, Trinken und Rau­chen sind ver­boten!



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Ge­stell­brille mit Seiten­schutz.
Hautschutz: Ein Hautschutzplan mit Angabe der zu verwendenden Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel ist zu erstellen.
Atemschutz: Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. Vollmaske/Halbmaske/filtrierende Halbmaske mit:
Partikelfilter P2 (weiß)
Partikelfilter P3 (weiß)
Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH2P). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.
Ausführliche Informationen zum Atem­schutz finden sich in der TRGS 553 und der DGUV I 209-044. Das Tragen von Atem­schutz ist zusätzlich abhängig von der Einsatz­zeit.
Immer Atem­schutz getragen werden muss an folgenden Maschinen und bei folgenden Tätigkeiten:
beim Wechseln von Filter­elementen und Sammel­einrichtungen oder bei sonstigen Wartungsarbeiten an der Absauganlage oder am Rohrsystem, beim Einfahren in Silos für Holzstaub und -späne,
beim Wechseln von Filter­elementen und Sammel­einrichtungen und beim Einfahren in Silos für Holzstaub und -späne, an Doppel­abkürzkreis­säge­maschinen, sofern sie keine Ausrück­einrichtung haben,
an Tisch­bandsäge­maschinen, Tisch­oberfräs­maschinen in Industrie­betrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),an Kopier­fräs­maschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
an Drechsel­bänken, die in Drechslereien betrieben werden, an Schleif- und Schwabbel­böcken, an Rundstab­schleif­maschinen und an Parkett­schleif­maschinen, falls diese den 2-mg/m³-Wert nicht einhalten.
Den Beschäftigten ist auf deren Wunsch auch bei Einhaltung des Arbeitsplatz­grenzwerts personen­getragener/ persönlicher Atemschutz zur Verfügung zu stellen
Das Tragen von Atemschutz darf keine stän­dige Maßnah­me sein.
Körperschutz: Staubdichte Schutz­kleidung.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Wird der AGW für ein­atem­baren Staub (E-Staub) in Höhe von 10 mg/m³ nicht eingehalten, ist arbeits­medizinische Vorsorge regel­mäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge).
Wird der AGW für einatem­baren Staub (E-Staub) in Höhe von 10 mg/m³ eingehalten, ist regelmäßige arbeits­medizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atem­wegs­sensibilisierend oder haut­sensibilisierend wirkenden Holzstäuben ist regel­mäßige arbeits­medizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Dazu können die folgenden DGUV Empfehlungen herangezogen werden:
Gefährdung der Haut
Tätigkeiten mit Stoffen, die obstruktive Atemwegserkrankungen auslösen können
Werden Atemschutzgeräte der Gruppen 2 und 3 (z.B. Partikelfilterklasse P3 oder Kombinations­filter aller Filter­klassen) eingesetzt, ist arbeits­medi­zinische Vorsorge regelmä­ßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge).
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist anzubieten wenn Atemschutzgeräte der Gruppe 1 oder gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske eingesetzt werden (Angebotsvorsorge).
Atemschutzgeräte der Gruppe 1 sind z.B. Filtergeräte mit Partikel­filter­klasse P2, partikel­filtrierende Halbmasken FFP 1, FFP 2 oder FFP 3, die Hersteller­angaben sind zu beachten.
Dazu können die folgenden DGUV Empfehlungen herangezogen werden:
Atemschutzgeräte
Auf arbeitsmedizinische Vorsorge verzichtet werden kann: bei Nutzung von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 für weniger als 30 min am Tag
oder von Atemschutz­geräten ohne Atem­widerstände (z.B. gebläse­unterstützte Filter­geräte mit Haube oder Helm) jeweils mit einem Gesamt­gewicht von max. 3 kg.



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbil­dungs­zieles er­forderlich und die Aufsicht durch einen Fach­kundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheits­technische Betreu­ung gewährleistet ist.



Schadensfall

Produkt ist brennbar, geeignete Lösch­mittel: Schaum, Lösch­pulver oder Wasser­nebel. Nicht zu ver­wenden: Wasser im Vollstrahl!
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät!
Feuerlöscheinrichtungen verwenden und Feuerwehr verständigen.Bei Bränden von Silos nur mit stationärer Löschanlage löschen.



Erste Hilfe

Nach Hautkontakt: Mit viel Was­ser und Seife reinigen.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­bereich bringen.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mun­des.
Sonstiges: Die Informationen zur Ersten Hilfe wurden Literaturangaben entnommen.



Entsorgung

Für Lagerung und Entsorgung von Holzstäuben verschließbare Behälter verwenden. Zugang zu Entsorgungs­bereichen nur fachkundigen und zuverlässigen Personen gestatten.
Bei Lagerung bis zur Entsorgung auf die Brandlast achten.
Filterbeutel, -säcke oder -behälter nicht wiederverwenden, da bei ihrer Entleerung große Staubmengen freigesetzt werden. Das gilt auch für von der Herstellfirma als wiederverwendbar gekennzeichnete Filterbeutel und -säcke.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV bran­chen-, pro­zessart-, herkunfts- oder abfall­ar­ten­spez­ifisch zu­zu­ordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Stoff/Produkt-Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln sind i.d.R. nach AVV Kapitel "0301" zuzuordnen.
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten: Abfallschlüssel nach AVV: 030104 (gefährliche Abfälle: für imprägniertes Holz), sonstige AVV 030105.



Lagerung

Lagerung nur in dicht geschlossenen Behältern oder fest zugebundenen Sammelsäcken an einem gut gelüfteten Ort.
Bei der Lagerung in Silos sind bei Arbeiten in die­sen Be­hältern (Befahren) besondere Schutz­maß­nahmen zu beachten.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lager­klassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 11.
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), stark oxidierend wirkenden Stoffen (5.1A), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Für die Zusammenlagerung mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A), Ammoniumnitrat (5.1C) und organischen Peroxiden (5.2) sind weitere Regelungen zu beachten.
Zusammenlagerung ist mit oxidierend wirkenden Stoffen (5.1B) bis 1 t Gesamtmenge ohne Einschränkungen erlaubt, darüber gelten weitere Anforderungen.
Die Zusammenlagerung ist mit Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (4.3) erlaubt, wenn keine wesentliche Gefährdungserhöhung eintreten kann.
Dies kann durch Getrenntlagerung erreicht werden.
Die Zusammenlagerung mit Gasen (2A) ist unter folgenden Bedingungen erlaubt:
es werden maximal 25 Gasflaschen gelagert und diese sind durch eine mindestens 2 m hohe Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt und zwischen der Wand und anderen brennbaren Lagergütern wird ein Mindestabstand von 5 m eingehalten.
Materialien, die eine Entstehung eines Brandes begünstigen oder Brände schnell übertragen können, wie z.B. Papier, Textilien, Holz, dürfen im Lagerabschnitt nicht gelagert werden.
Ausnahme: sie bilden zur Lagerung und dem Transport eine Einheit mit den Behältern.
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperatur­bedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
In Lägern, in denen mehr als 200 kg an brennbaren Gefahrstoffen gelagert werden, müssen zusätzliche Maßnahmen zum Brandschutz getroffen werden.
In der Regel liegt bei einer Lagerung von mehr als 200 kg brennbarer Stoffe eine gefahrdrohende Menge vor, bei Feststoffen der Lagerklasse 11 ist von einer größeren Menge auszugehen.