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Schutzmaßnahmen/Regeln für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Mindeststandards)

Ganzes Dokument: Datenblatt


Schutzmaßnahmen/Regeln für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Mindeststandards)


Messung / Ermittlung

Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder wenn dabei Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten ausführlich zu beurteilen.
Diese Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Der Arbeitgeber muss sich hierbei beraten lassen, wenn er selbst nicht über die notwendige Fachkunde verfügt.
Fachkundig können insbesondere der betriebsärztliche Dienst und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein.
Es besteht Dokumentationspflicht unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ist keine detaillierte Dokumentation erforderlich.
Die TRGS 400 beschreibt detailliert die Vorgehens­weise bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätig­keiten mit Gefahr­stoffen.
Die Beurteilung von Gefährdungen, die auf toxi­kolo­gischen Eigenschaften von Stoffen beruhen, und der möglichen Exposition führen zur Festlegung von Schutzmaßnahmen nach §§ 7-10 GefStoffV.
Gefahrstoffverzeichnis
Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein.
Es muss mindestens Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften oder die Einstufung, die verwendeten Mengenbereiche sowie die entsprechenden Arbeitsbereiche enthalten.
Expositionsermittlung und -beurteilung
Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist das Aus­maß der Exposition sowie die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen zu ermitteln, z. B. an Hand von:
Beurteilungsmethoden zur inhalativen Exposition, insbesondere Erfassung von Tätigkeiten und Festlegung von Arbeitsbereichen sowie Konzentrationsmessungen oder alternative Methoden nach TRGS 402 (Beurteilung der inhalativen Exposition),
Beurteilung der dermalen Exposition nach TRGS 401,
Erfahrungen mit vergleichbaren Anlag­en und Tä­tig­keiten,
zuverlässigen Berechnungen von hinreichender Plau­si­bilität sowie
verfahrens- und stoffspezifischen Krite­rien gemäß TRGS 420.
Prüfröhrchen können zu orientierenden Messungen eingesetzt werden. Die qualitative und quantitative Konzentrationsbestimmung wird durch spezielle Probenahme- und Analyseverfahren (Messverfahren) ermöglicht.
In Laboratorien können die Grenzwerte (AGW) i.d.R. als eingehalten angesehen werden, wenn in laborüblichen Mengen od. Verfahren nach den Regeln der Technik, insbesondere nach den Laborrichtlinien und der TRGS 526 gearbeitet wird.



Ersatzstoffe - Ersatzprodukte - Ersatzverfahren

Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Stoffe, Ge­mische oder Erzeug­nisse mit einem geringeren gesund­heitlichen Risiko als die von ihm in Aus­sicht genommenen erhältlich sind.
Hierbei sind insbesondere die Hinweise der TRGS der 600er-Reihe zu beachten.
Der Verzicht auf eine mögliche Substitution ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen, sofern insgesamt nicht nur geringe Gefährdung vorliegt.
Die Substitution eines Stoffes durch einen Stoff zwar mit geringerer Toxizität, jedoch höherem Dampfdruck oder mit zusätzlichen Brand- und Explosionsgefahren kann das Gesamtrisiko erhöhen.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Lüftung/Absaugung
Für natürliche Raumlüftung (z.B. Fenster­lüf­tung, Lüf­tungs­schächte) sorgen.
Auftretende Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube direkt an der Ent­stehungs- oder Aus­tritts­stelle absaugen.
Ist eine vollständige Absaugung nicht mög­lich, ist eine tech­nische Raumlüftung (Zu- und Ab­luft) erforder­lich.
Laboratorien
In Laboratorien sind technische Zu- und Abluftanlagen mit einem stündlich etwa 8-fachen Luftwechsel erforderlich: TRGS 526, Abschnitt 6.2.5 oder Laborrichtlinien.
Die Luftwechselrate kann aufgrund der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall erhöht oder erniedrigt werden, ggf. kann sogar eine natürliche Lüftung ausreichen.
Ein während der Arbeitszeit reduzierter Luftwechsel muss deutlich am Eingang mit "Achtung: Reduzierter Luftwechsel" gekennzeichnet sein.
In Laboratorien im Abzug arbeiten (wenn Stoffe in gefährlicher Konzentration/Menge auftreten können zum Schutz vor Splittern oder Spritzen oder gegen explosionsfähige Atmosphäre): TRGS 526, Abschnitt 4.11.1.
Innerbetriebliche Kennzeichnung
Alle Gebinde sind deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen - auch beim Um- und Abfüllen.
Eine vollständige innerbetriebliche Kennzeichnung enthält: die Identifikation des Stoffes oder Gemisches, Gefahren­piktogramme, Signalwort und die H- und P-Sätze.
Die TRGS 201 beschreibt die innerbetriebliche Vorgehensweise zur Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und gibt auch Hinweise zu Rohrleitungen, unverpackten Stoffen und Gefahrstoffen im Produktionsgang.
In Laboratorien ist mindestens die vereinfachte Kenn­zeichnung mit eindeutiger Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches und des Gefahrenpiktogramms erforderlich, siehe Laborrichtlinien (DGUV Information 213-850) und TRGS 526.
Ausstattung Arbeitsplatz
Am Arbeitsplatz nur die Mengen bereit hal­ten, die für den Fort­gang der Arbeit erfor­der­lich sind.
Ist eine Gefährdung der Augen oder der Haut durch Kon­takt mit dem Stoff mög­lich, sind Einrich­tungen zum ausgiebigen Spülen mit Wasser, wie z.B. Körpernot­duschen und Augennot­duschen zu installieren.
Wasch- und Umkleideräume zur Verfü­gung stellen.
Räume, Anlagen und Geräte regel­mäßig rei­nigen.
Kann eine Alleinarbeit nicht ausreichend abgesichert werden, darf diese nicht durchgeführt werden.
Fluchtwege, Notausgänge, Fluchtpläne
Fluchtwege bzw. Angriffswege zur Brand­be­kämpfung und Notausgänge einrich­ten, kenn­zeichnen und freihalten.
Ein Flucht-/Rettungsplan ist aufzu­stellen und be­kannt zu machen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nut­zung der Arbeits­stätte dies erfordern.
Unterweisung/Betriebsanweisung
Den Beschäftigen sind schrift­liche Betriebsanweisungen, die bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren sind, sowie alle relevanten Sicherheitsdatenblätter zugänglich zu machen.
Keine Betriebsanweisung ist erforderlich bei geringer Gefährdung wie z.B. dem haushaltsüblichen Gebrauch von Gefahrstoffen (geringe Mengen, geringe Gefahr der Stoffe, geringe Exposition).
Betriebsanweisungen müssen in einer Sprache abgefasst sein, die von den Beschäftigten verstanden wird.
Anhand dieser Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz­bezogene mündliche Unterweisungen mindestens einmal jährlich über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen durch­zuführen, zu dokumentieren und von den Unter­wiesenen zu unterschreiben.
Schriftliche Anweisungen oder e-Learning können die Unterweisung nur unterstützen, nicht ersetzen.



Brand- und Explosionsschutz

Bei Einhaltung des AGW wird die un­tere Ex­plosi­ons­grenze in der Regel um ein Viel­faches unter­schritten, so dass Explosionsschutzmaßnahmen nur im Einzelfall erforderlich werden.
In jedem Fall sind die konkreten Stoffdaten bzw. die konkreten Aussagen im Kapitel "Brand- und Explosionsschutz" des betreffenden Stoffes bzw. der Produktgruppe heranzuziehen.
Feuerlöscheinrichtungen bereit­stellen, kenn­zeichnen und frei­halten. Es ist eine ausreichende Anzahl der Mitarbeiter durch Unterweisung und Übung im Umgang damit zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.



Hygienemaßnahmen

Verun­reinigte Klei­dung wechseln und reinigen!
Nach Arbeits­ende Klei­dung wechseln!
Labormäntel und -arbeitskleidung im Labor lassen.
Reinigung der Arbeits­kleidung durch den Be­trieb!
Bei hautgefährdenden Arbeitsstoffen sind Haut­schutz­maß­nahmen erforderlich. Ein Hautschutzplan ist zu erstellen.
Nahrungs- und Genuss­mittel getrennt von Arbeits­stoffen auf­be­wahren. Bei der Arbeit weder essen, trin­ken, rauchen oder schnup­fen.
In Laboratorien darf generell nicht geraucht werden, Kosmetika dürfen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nicht angewandt werden.
Mit Gefahrstoffen verunreinigte Arbeitskleidung darf nicht in sauberen Bereichen wie z.B. Büros, Bibliotheken, Seminarräumen, Teeküchen, Kantinen oder Cafeterien getragen werden.



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Wenn mechanische, optische, chemische, thermische, biologische oder elektrische Gefährdungen nicht anders verhindert bzw. ausreichend gemindert werden können, ist Augen- und Gesichtsschutz zu tragen.
Hinweise für die Auswahl und Benutzung siehe DGUV Regel 112-192.
Handschutz: Bei Handschuhen zum Schutz gegenüber Che­mi­ka­lien sind die Materialeigenschaften, die die Durchlässigkeit charakterisieren, wie z.B. die Durchbruchzeit, beim Hersteller zu erfragen und zu berücksichtigen.
Die vom Hersteller angegebene Tragedauer darf nicht überschritten werden.
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutz­hand­schuhen kann selbst eine Haut­gefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Trage­zeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz­handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.
Mit benutzten Handschuhen dürfen z.B. keine Lichtschalter, Türklinken, Wasserhähne an Waschbecken, Telefonhörer, Eingabetastaturen oder Schreibzeug angefasst werden.
Atemschutz: Das Tragen von Atemschutz darf keine stän­dige Maßnah­me sein.
Besteht die Gefahr, den Stoff/das Produkt einzuatmen, z.B. bei Reparaturarbeiten oder un­kontrol­lierten Betriebszuständen, sind Atem­schutz­geräte zu benutzen.
Atemschutzgeräte sind so auszuwählen, dass in der Einatemluft der Grenzwert des Schadstoffes unterschritten bleibt.
Der Schutz durch das Gerät kann auch durch die Angabe des Vielfachen des Grenzwertes charakterisiert werden, bis zu dem das Gerät eingesetzt werden kann; siehe DGUV Regel 112-190 sowie Benutzerinformation des Herstellers.
Tragezeitbegrenzungen nach DGUV Regel 112-190 "Regeln für den Ein­satz von Atemschutzgeräten" beachten.
Tragezeit­begrenzungen sowie arbeits­medizinische Vorsorge sind nicht vorgesehen:
Bei Benutzung von Atem­anschlüssen ohne Atemwiderstand und einem Geräte­gewicht von max. 3 kg (z.B. Gebläse­filter­geräte mit Atemschutz­hauben, leichte Druckluft-­Schlauch­geräte mit Atemschutz­hauben).
Filtergeräte nur bei mindestens 17 Vol.-% Sauerstoff in der Umgebungsatmosphäre einsetzen. In speziellen Bereichen und bei CO-Filtern sind mindestens 19 Vol.-% Sauerstoff erforderlich.
Der Arbeitgeber muss ein einwandfreies Funktionieren der Atemschutzgeräte und gute hygienische Bedingungen gewährleisten, z.B. durch regelmäßige Prüfung und Wartung.
Körperschutz: Im Labor Schutzkittel mit einem Baumwollanteil von mind. 35 % tragen. Wenn mit brennbaren Stoffen umgegangen wird, muss der Kittel schwer entflammbar oder ausreichend flammhemmend ausgerüstet sein.
Unter der Arbeitskleidung oder dem Laborkittel sollten beim Umgang mit brennbaren Stoffen keine schmelzenden Textilien getragen werden.
Beim Umgang mit größeren Mengen Schutzschürze oder Schutzkleidung beispielsweise aus PVC-beschichtetem Gewebe tragen.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei Personen, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach ArbMedVV Anhang, Teil 1, durchführen, ist arbeitsmedizinische Vorsorge regel­mäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anzubieten (Angebotsvorsorge).
Dazu können vom Arzt im Rahmen der Vorsorge für Untersuchungen die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Vorsorge­unter­suchungen herangezogen werden.
Der Arbeitgeber hat die Durchführung der arbeits­medizinischen Vorsorge durch Beauf­tragung eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" sicherzustellen.
Bei Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann Feuchtarbeit vorliegen. Bei Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).
Werden Atemschutzgeräte der Gruppen 2 und 3 (z.B. Partikelfilterklasse P3 oder Kombinations­filter aller Filter­klassen) eingesetzt, ist arbeits­medi­zinische Vorsorge regelmä­ßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge).
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist anzubieten wenn Atemschutzgeräte der Gruppe 1 oder gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske eingesetzt werden (Angebotsvorsorge).
Atemschutzgeräte der Gruppe 1 sind z.B. Filtergeräte mit Partikel­filter­klasse P2, partikel­filtrierende Halbmasken FFP 1, FFP 2 oder FFP 3, die Hersteller­angaben sind zu beachten.
Dazu können die folgenden DGUV Empfehlungen herangezogen werden:
Atemschutzgeräte
Auf arbeitsmedizinische Vorsorge verzichtet werden kann: bei Nutzung von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 für weniger als 30 min am Tag
oder von Atemschutz­geräten ohne Atem­widerstände (z.B. gebläse­unterstützte Filter­geräte mit Haube oder Helm) jeweils mit einem Gesamt­gewicht von max. 3 kg.



Schadensfall

Gefahrenbereich räumen und absperren, Vorge­setzten informieren.
Alarm-, Flucht- und Rettungspläne beachten. Im Brandfall Feuerwehr alarmieren ("Wer, Wo, Was").



Erste Hilfe

Lebensrettende Sofortmaßnahmen, wie "Stabile Sei­tenlage", "Herz-Lungen-Wiederbelebung", "Schock­bekäm­pfung" müssen situationsabhängig durch­ge­führt werden.
Verunreinigte Kleidung ausziehen, Haut mit viel Was­ser, ge­ge­benenfalls mit PEG 400 spülen.
Wunden keimfrei bedecken.
Für Körperruhe sorgen, vor Wärmever­lust schüt­zen.
Auf Selbstschutz achten, ärztliche Behandlung.
Mittel, die nur für die ärztliche Versorgung bereitgehalten werden, sind gesondert unter Verschluss aufzubewahren.
Nach Hautkontakt: Inkorporationen z.B. nach Stichverletzungen beachten.



Entsorgung

Abfälle nicht vermischen. Zur ord­nungs­gemäßen Ver­wertung oder Beseitigung in be­ständigen, sicher ver­schließ­baren, eindeutig und sichtbar ge­kenn­zeich­neten Ge­fäßen ge­trennt sammeln.
Kleine Mengen regelmäßig in zugelassene Trans­port­be­hältnisse umfüllen.
Sammelgefäße und -behältnisse vor dem Zu­griff durch Unbefugte sichern.
Transportverpackungen nach Möglichkeit an den Lie­feranten zurück­ge­ben (Mehr­wegsysteme).
Saubere Verpackungen sind zur Verwertung abzugeben.



Lagerung

Nicht im Pausen- oder Auf­ent­halts­raum lagern.
Verpackungen und Behälter über­sicht­lich ge­ord­net lagern.
Laborabzüge sind grundsätzlich nicht zur Lagerung von Gefahrstoffen vorgesehen.
Nur im Original­gebinde oder in vom Her­steller empfohlenen Ge­binden lagern.
Alle Gebinde sind deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen, weitere Hinweise: siehe Mindeststandards Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen.
Mindestanforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen:
Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umge­gangen wird (HBV-An­lagen) oder in denen diese gela­gert werden (LAU-An­lagen), müssen dicht, stand­fähig und thermisch und chemisch beständig sein.
Das Befüllen und Entleeren ist zu überwachen, der ordnungsgemäße Zustand vorhandener Sicherheitseinrichtungen muss vorher geprüft werden.
Undichtigkeiten aller Anlagenteile, die mit wasser­gefähr­denden Stoffen in Be­rührung stehen, müssen schnell und zuver­lässig erkennbar sein. Einwan­dige unter­irdische Behälter sind unzulässig.
Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuver­lässig erkannt, zurück­gehalten sowie ordnungs­gemäß und schad­los verwer­tet oder beseitigt werden.
Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben.