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Allgemeinverfügungen zur Herstellung von Desinfektionsmitteln aufgehoben



Bis zum 5. April 2021 gab es eine Allgemeinverfügung gemäß Biozidverordnung, die unter anderem der chemischen Industrie Herstellung und Vertrieb von Handdesinfektionsmitteln ermöglichte. Die Bundesregierung sieht aktuell keinen Bedarf diese Ausnahmegenehmigung weiter zu verlängern. Deshalb gelten für Händedesinfektionsmittel wieder die üblichen Regelungen nach der Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 zum Inverkehrbringen von Biozidprodukten. Produkte mit 2-Propanol, die gemäß Allgemeinverfügung hergestellt oder importiert wurden und keine Zulassung nach Biozid-Verordnung haben, dürfen nicht mehr vermarktet oder verwendet werden. Abverkaufs- oder Aufbrauchfristen sind nicht vorgesehen. Für Flächendesinfektionsmittel war die Frist schon im September 2020 abgelaufen.

GisChem bietet die entsprechenden Datenblätter und Betriebsanweisungsentwürfe nicht mehr an.Aktuelle Informationen zu Desinfektionsmitteln und zum Coronavirus sind abrufbar beim nationalen Helpdesk der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) unter https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/Home/Covid19/Covid19_node.html

Der Helpdesk und die Bundesstelle für Chemikalien beraten bei weiteren Fragen - zum Inverkehrbringen von Chemikalien und zum Biozidrecht.

Für die Tätigkeiten mit den als Biozidprodukte zugelassenen Desinfektionsmitteln sind in GisChem weiterhin Datenblätter und Betriebsanweisungsentwürfe zu finden.