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Glossar

Flucht-/Rettungsplan
 
Der Arbeitgeber hat für die Arbeitsstätten einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Er enthält Angaben, wie sich die Betriebsangehörigen im Gefahr- und Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können.
Der Flucht- und Rettungsplan ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen sollte entsprechend diesem Plan geübt werden.

Beispiele für Fälle, die die Aufstellung eines Flucht- und Rettungsplanes bedingen, sind:
- die Lage des Betriebes in beengten Verhältnissen im Kerngebiet einer Ortschaft,
- die Ausdehnung über ein großflächiges Betriebsgelände, wo Arbeitnehmer über das Gelände verteilt an verschiedenen Punkten tätig sind oder
- die Art der Nutzung der Arbeitsstätte zur Herstellung oder Lagerung von explosionsgefährlichen, brandfördernden oder entzündlichen Stoffen.
  
Weitere Einzelheiten sind der Arbeitsstättenverordnung § 4 Absatz 4 und Anhang Ziff. 2.3 zu entnehmen. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" ( Homepage der BAuA) geht im Kapitel 9 ausführlich auf den Flucht- und Rettungsplan ein.

Aktuelles

GDA Gefahrstoff-Check online

Mit dem GDA Gefahrstoff-Check können die Gefährdungen für die Beschäftigten durch krebserzeugende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vorausschauend und effektiv erkannt und Schutzmaßnahmen getroffen werden. Er unterstützt insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen beim Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung.

Lagerung von Gefahrstoffen - DGUV I 213-084 und DGUV I 213-085 an TRGS 510 angepasst

Nach der Veröffentlichung der TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) sind die Merkblätter M062 Lagerung von Gefahrstoffen (DGUV I 213-084) und M063 Lagerung von Gefahrstoffen – Häufig gestellte Fragen (DGUV Information 213-085) aktualisiert.