Flucht-/Rettungsplan
Der Arbeitgeber hat für die Arbeitsstätten einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Er enthält Angaben, wie sich die Betriebsangehörigen im Gefahr- und Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können.
Der Flucht- und Rettungsplan ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen sollte entsprechend diesem Plan geübt werden.
Beispiele für Fälle, die die Aufstellung eines Flucht- und Rettungsplanes bedingen, sind:
- die Lage des Betriebes in beengten Verhältnissen im Kerngebiet einer Ortschaft,
- die Ausdehnung über ein großflächiges Betriebsgelände, wo Arbeitnehmer über das Gelände verteilt an verschiedenen Punkten tätig sind oder
- die Art der Nutzung der Arbeitsstätte zur Herstellung oder Lagerung von explosionsgefährlichen, brandfördernden oder entzündlichen Stoffen.
Weitere Einzelheiten sind der Arbeitsstättenverordnung § 4 Absatz 4 und Anhang Ziff. 2.3 zu entnehmen. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" ( Homepage der BAuA) geht im Kapitel 9 ausführlich auf den Flucht- und Rettungsplan ein.