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Glossar

Rückhaltevolumen ist ein Begriff aus dem Wasserrecht

Ausgetretene wassergefährdende Stoffe müssen auf geeignete Weise zurückgehalten werden. Grundsätzlich muss das Volumen zurückgehalten werden, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann.
In der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind die Anforderungen an die Rückhaltung abhängig von:

  • der WGK (Wassergefährdungsklasse)
  • dem Aggregatzustand (fest, flüssig oder gasförmig)
  • weiteren Stoffeigenschaften (z.B. von der Wasserlöslichkeit bei Feststoffen oder Gasen oder von der Reaktionsfähigkeit: wenn Stoffe miteinander so reagieren, dass die Rückhaltung gefährdet ist, müssen sie getrennt aufgefangen werden.),
  • der Art der Anlage. Für bestimmte Anlagen  wie zum Beispiel Heizölverbraucheranlagen Biogasanlagen, aber auch Rohrleitungen, Fass- und Gebindelager oder Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen gelten gesonderte Forderungen.
  • der Lage der Anlage. In Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten gelten weitreichendere Anforderungen.

Werden wassergefährdende Feststoffe gelagert, abgefüllt, hergestellt, behandelt oder verwendet, ist dann keine Rückhaltung nötig, wenn die Verpackungen dicht verschlossen, gegen Beschädigung und vor Witterungseinflüssen geschützt und gegen die Stoffe beständig sind sowie die Bodenfläche den betriebstechnischen Anforderungen genügt. Auch für Rohrleitungen zum Befördern fester wassergefährdender Stoffe gibt es über die betriebstechnischen Erfordernisse hinaus keine Anforderungen bezüglich der Rückhaltung.

Oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen bedürfen keiner Rückhaltung. Dies gilt, wenn die Gase bei Betriebsstörungen nicht flüssig austreten können und wenn bei Schadensbekämpfungsmaßnahmen keine Stoffe anfallen, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sind.

In Fass- und Gebindelagern müssen die wassergefährdenden Stoffe in dicht verschlossenen Behältern oder Verpackungen gelagert werden, die gefahrgutrechtlich zugelassen sind oder gegen die Flüssigkeiten beständig und gegen Beschädigung, im Freien auch gegen Witterungseinflüsse, geschützt sind. Bei einem maßgebenden Volumen von bis zu 100 Kubikmetern muss das Rückhaltevolumen 10 % des Gesamtvolumens betragen, wenigstens jedoch dem Rauminhalt des größten Behältnisses entsprechen.

Auch für oberirdische Rohrleitungen sind Rückhalteeinrichtungen vorzusehen, unterirdische Rohrleitungen zum Befördern flüssiger oder gasförmiger wassergefährdender Stoffe müssen doppelwandig sein und über weitere Kontrolleinrichtungen verfügen.

Bei Brandereignissen austretende wassergefährdende Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden.

Mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigtes Niederschlagswasser ist als Abwasser zu beseitigen oder als Abfall zu entsorgen.

Dieser Glossarbegriff nennt nur einige Beispiele aus der Praxis, weitere Details finden sich in der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen). Weiterführende Informationen erhalten Sie von Ihrer zuständigen Unteren Wasserbehörde, Sachverständigenorganisationen, Güte- und Überwachungsgemeinschaften oder von nach WHG zertifizierten Fachbetrieben. 

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