Auf Dauer technisch dichte Anlagenteile
(1) Bei Anlagenteilen, die auf Dauer technisch dicht sind, sind keine Freisetzungen zu erwarten.
(2) Anlagenteile gelten als auf Dauer technisch dicht, wenn
a) sie so ausgeführt sind, dass sie aufgrund ihrer Konstruktion technisch dicht bleiben
oder
b) ihre technische Dichtheit durch Wartung und Überwachung ständig gewährleistet wird.
(3) Anlagenteile, die auf Dauer technisch dicht sind, verursachen durch ihre Bauart in ihrer Umgebung im ungeöffneten Zustand keine explosionsgefährdeten Bereiche.
Technisch dichte Anlagenteile
(1) Bei Anlagenteilen, die technisch dicht sind, sind seltene Freisetzungen zu erwarten.