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Glossar

Gewerbeabfallverordnung

Die Gewerbeabfallverordnung regelt den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen. Das sind Abfälle, die so ähnlich zusammengesetzt sind wie in privaten Haushalten und deswegen auch hausmüllähnliche Gewerbeabfälle genannt werden.
Sie regelt auch, wie Bau- und Abbruchabfälle zu trennen sind.
 
Für Erzeuger von gewerblichen Abfällen gilt die Getrenntsammlungspflicht.
Folgende gewerbliche Siedlungsabfälle sind getrennt zu sammeln:
1. Papier, Pappe und Karton, 2. Glas, 3. Kunststoffe, 4. Metalle, 5. Holz, 6. Textilien, 7. Bioabfälle
Die zuständige Abfallbehörde kann die Vorlage von Nachweisen verlangen. Das sind zum Beispiel Liefer- oder Wiegescheine oder Entsorgungsverträge und Übernahmeerklärungen.

Ausnahmen gelten nur, wenn die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Da gilt z. B., wenn nicht genug Platz ist oder die Abfallmengen gering sind. Dann muss der Abfall durch einen Entsorger in einer Vorbehandlungsanlage sortiert werden.
Ist die Abfallmenge eine Kleinmenge, also so wenig, dass sie vergleichbar mit Abfällen aus Privathaushalten ist, kann die Entsorgung zusammen mit diesen Abfällen erfolgen. Dafür gilt dann die jeweilige kommunale Abfallsatzung.

Folgende Bau-und Abbruchabfälle sind getrennt zu sammeln 1. Glas (Abfallschlüssel 17 02 02), 2. Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03), 3. Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11),4. Holz (Abfallschlüssel 17 02 01), 5. Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04), 6. Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02), 7. Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02), 8. Beton (Abfallschlüssel 17 01 01), 9. Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02) und 10. Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03).
Auch hier muss eine Dokumentation erfolgen, Ausnahmen gelten ähnlich wie bei den gemischten Siedlungsabfällen nur dann, wenn die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Gemische mit Metallen, Kunstoffen oder Holz sind über eine Vorbehandlungsanlage zu sortieren. Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik sind zu einer Aufbereitungsanlage zu bringen. Nur für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Gesamtvolumen 10 Kubikmeter nicht überschreitet, gelten die Forderungen nicht.

Gewerbeabfälle dürfen nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt werden.
Für gefährliche Abfälle gelten weitergehende Dokumentationspflichten. Weitere Informationen finden Sie in den Glossareinträgen Sonderabfälle (gefährliche Abfälle) und Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle.

Aktuelles

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Mit dem GDA Gefahrstoff-Check können die Gefährdungen für die Beschäftigten durch krebserzeugende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vorausschauend und effektiv erkannt und Schutzmaßnahmen getroffen werden. Er unterstützt insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen beim Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung.

Lagerung von Gefahrstoffen - DGUV I 213-084 und DGUV I 213-085 an TRGS 510 angepasst

Nach der Veröffentlichung der TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) sind die Merkblätter M062 Lagerung von Gefahrstoffen (DGUV I 213-084) und M063 Lagerung von Gefahrstoffen – Häufig gestellte Fragen (DGUV Information 213-085) aktualisiert.