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Glossar

Sammelentsorgung
 
Bei einer Abfallmenge bis 20 t gefährlichen Abfalls je Abfallschlüssel und Jahr kann eine Sammelentsorgung durch einen Einsammler erfolgen. Zur Dokumentation der durchgeführten Sammelentsorgung sind Übernahmescheine zu verwenden. Diese Mengengrenze gilt nicht für folgende Abfälle: 130401, 130402, 130403, 160601 und 160708.

Der Sammelentsorgungsnachweis wird vom Einsammler geführt. Beim Abfallerzeuger genügen die Papier-Übernahmescheine zur Registerführung.

Wird die oben angegebene Menge je Abfallschlüssel und Jahr überschritten, genügt der Übernahmeschein zur Registerführung beim Abfallerzeuger nicht mehr. Der Abfallerzeuger muss vorab die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis und dann die durchgeführte Entsorgung mit dem Begleitscheinverfahren elektronisch nachweisen.

Die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) legt fest, welche Abfälle als gefährlich (* Sternchen Abfälle) eingestuft werden müssen.
 


Aktuelles

GDA Gefahrstoff-Check online

Mit dem GDA Gefahrstoff-Check können die Gefährdungen für die Beschäftigten durch krebserzeugende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vorausschauend und effektiv erkannt und Schutzmaßnahmen getroffen werden. Er unterstützt insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen beim Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung.

Lagerung von Gefahrstoffen - DGUV I 213-084 und DGUV I 213-085 an TRGS 510 angepasst

Nach der Veröffentlichung der TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) sind die Merkblätter M062 Lagerung von Gefahrstoffen (DGUV I 213-084) und M063 Lagerung von Gefahrstoffen – Häufig gestellte Fragen (DGUV Information 213-085) aktualisiert.