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Glossar



Zusammenlagerungsbeschränkungen

Die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen ist in der TRGS 510 im Kapitel 13 geregelt.

Im Gefahrstoffinformationssystem GisChem werden im Datenblatt im Kapitel Lagerung die Beschränkungen der Zusammenlagerung angegeben und Hinweise zu Separat- und Getrenntlagerung in jedem Datenblatt einzeln beschrieben.

Folgende Grundprinzipien gelten:

Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht.

Die Zuordnung der Lagerklassen erfolgt gemäß Anhang 2 der TRGS 510.

Lagergüter unterschiedlicher Lagerklassen (LGK) dürfen nicht im selben Lagerabschnitt gelagert werden, wenn in der Zusammenlagerungstabelle eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer oder -fähigkeit von mindestens 90 Minuten (Separatlagerung) vorgeschrieben ist.

Lagergüter derselben LGK oder Lagergüter unterschiedlicher LGK, für die keine Separatlagerung vorgeschrieben ist, dürfen ebenfalls nicht zusammengelagert werden, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen kann. Dies ist gegeben, wenn sie z.B.
1. unterschiedliche Löschmittel benötigen,
2. unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern,
3. miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase reagieren oder
4. miteinander unter Entstehung eines Brandes reagieren.

Im Einzelfall kann aufgrund geeigneter Brandschutzkonzepte oder der Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen von den Regelungen der Zusammenlagerungstabelle abgewichen werden.

Ausnahmen von den Zusammenlagerungsregeln sind zulässig bei der Lagerung von Gefahrstoffen in gefahrgutrechtlich zugelassenen Eisenbahnkesselwagen oder Tankcontainern auf abgeschlossenen Werksgeländen, wenn
1. hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht,
2. die Lagerdauer drei Monate nicht überschreitet,
3. die Transportbehälter in dieser Zeit nicht geöffnet werden (Eine kurzfristige Öffnung zur Probenahme darf unter Berücksichtigung der erforderlichen Schutzmaßnahmen erfolgen.) und
4. die Transportbehälter regelmäßig, mindestens täglich, auf ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.

Die Zusammenlagerungsverbote gelten nicht, wenn sich verpackte Stoffe unter Beachtung der Vorschriften der Zusammenladung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in geschlossenen Frachtcontainern, z.B. auf Containerplätzen oder -terminals, für die Beförderung befinden und die geschlossenen Frachtcontainer nicht übereinander oder unmittelbar nebeneinander stehen. Diese Forderung ist erfüllt bei einem Mindestabstand von 0,5 m in jeder Richtung.

Die Zusammenlagerungsverbote gemäß Tabelle 12 gelten bei der Bereitstellung zur Beförderung auf den ausgewiesenen Bereitstellungsflächen nicht, selbst wenn die Bereitstellung zur Beförderung über 24 Stunden hinausgeht und daher gemäß Abschnitt 1 Absatz 2 als Lagerung gilt.

Abweichungen von den Zusammenlagerungsregeln sind zulässig, wenn
1. nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse,
2. Gefahrstoffe in Mengen bis zu 200 kg in ein Lager für die Lagerklassen 6.1 C, 6.1 D, 8 A, 8 B und 10 bis 13 hinzugelagert werden und
3. keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist.