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Gefahrstoffverordnung und GHS - Anwendung der GefStoffV



Die Gefahrstoffverordnung bezieht sich auf die alte Einstufung, seit 01.06.2015 richtet sich die Einstufung aber nach der CLP-Verordnung (mit Ausnahme des Abverkaufs bereits vorher gekennzeichneter Ware). Eine Bekanntmachung des BMAS vom 06.07.2015 hilft hier weiter. Kernaussagen:
- die innerbetriebliche Kennzeichnung muss nicht sofort angepasst werden
- die Bekanntmachung für Gefahrstoffe 408 mit den Empfehlungen für Unterweisung, Betriebsanweisungen, Gefahrstoffverzeichnis in der GHS-Übergangszeit gilt weiterhin
- eine neue Gefahrstoffverordnung wird vorbereitet
- das Thema Einstufung und Kennzeichnung wird durch die CLP-Verordnung geregelt, auf die die Gefahrstoffverordnung schon hinweist. Hinweise auf die außer Kraft getretenen Stoff- und Zubereitungsrichtlinien entfalten keine Wirkung mehr
- bis zur Veröffentlichung einer neuen Gefahrstoffverordnung soll der Anwender die "alten" Regelungen sinngemäß auch für nur nach GHS eingestufte Stoffe und Gemische anwenden
 
Der Text der Bekanntmachung im Wortlaut: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/Bekanntmachung-BMAS.html