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Glossar

Reinigen von Werkstücken, Werkzeugen oder Anlagenteilen mit flüssigen Reinigungsmitteln unter Verwendung von Reinigungseinrichtungen

Zu den Reinigungseinrichtungen zählen:

1. Reinigungsgefäße sind unbeheizte Gefäße ohne kraftbetriebene Einbauten mit einem Fassungsvermögen bis maximal 10 l Reinigungsmittel ohne Absaugung,
z.B. Schalen, Schüsseln, Eimer und Tauchbehälter, auch wenn sie mit Sieben oder Ablagen versehen sind.
 
2. Reinigungstische (Teile-Reinigungsgeräte) sind offene, unbeheizte Reinigungseinrichtungen ohne oder mit Absaugung,
- in denen Werkstücke von Hand mit Bürsten, Pinseln oder ähnlichen Hilfsmitteln gereinigt werden,
- bei denen Reinigungsmittel über eine Leitung (Schlauch, Rohr) den Werkstücken drucklos zugeführt werden, und
- bei denen Reinigungsmittel vom Werkstück über eine Reinigungswanne sofort in den Vorratsbehälter zurückfließen.
 
Bei der Aufstellung und Benutzung von Reinigungstischen sicherstellen, dass das Reinigungsmittel sofort in den Vorratsbehälter zurücklaufen kann und nicht versprüht wird.
Ablauf und Siebe regelmäßig reinigen.
Standsicherheit gewährleisten (Gewicht der Werkstücke und Tragfähigkeit des Tisches beachten!).
In Reinigungstischen dürfen nicht eingesetzt werden:
- brennbare Lösemittel deren Flammpunkt nicht ausreichend sicher über der Verarbeitungs- oder Umgebungstemperatur liegt,
- halogenierte Lösemittel oder
- deren Gemische mit brennbaren Lösemitteln.
 
3. Reinigungsanlagen, die nicht in Abschnitt 1. oder 2. erfasst sind.
Reinigungsanlagen arbeiten als unbeheizte oder beheizte Anlagen, z.B. im Tauch-, Spritz- oder Dampfentfettungsverfahren, wobei auch die zusätzliche Anwendung von Ultraschall möglich ist. Sie können z.B. als Ein- und Mehrzonen-, Kammer-, Trommel-, Hubwagen-, Karussell- oder Tunnel-(Durchlauf-)Anlagen ausgeführt sein. Ultraschall-Reinigungsanlagen sind als beheizte Anlagen anzusehen.
 
4. Geschlossene Reinigungsanlagen sind solche mit Reinigungskammer oder Reinigungsbereich, aus dem während des Normalbetriebes keine Dämpfe und Aerosole in den Arbeitsraum austreten, also auch Durchlaufanlagen mit entsprechenden Schleusenbereichen.
 
Schutzmaßnahmen

Die in dem jeweiligen Datenblatt unter Brand- und Explosionsschutz aufgeführten Maßnahmen gelten auch für Räume und Bereiche, in denen Reinigungseinrichtungen eingesetzt werden.

Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Explosionsgefahr herrscht, d.h. in denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Die explosionsgefährdeten Bereiche werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt.

Zu beachten ist:

Beim Verarbeiten von brennbaren Lösemitteln gelten Bereiche von 5 m um die Verarbeitungsstelle als feuergefährdete Räume oder Bereiche.

Beim Verwenden von brennbaren Lösemitteln kann auf die Festlegung eines feuergefährdeten bzw. explosionsgefährdeten Bereichs verzichtet werden, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Der Flammpunkt des Reinigungsmittels liegt mindestens 15 K über der Umgebungs- bzw. Verarbeitungstemperatur, und
- es wird nicht verspritzt oder versprüht.

Liegt der Flammpunkt des Reinigungsmittels nicht 15 K über der Umgebungs- bzw. Verarbeitungstemperatur bzw. wird es verspritzt oder versprüht, liegt ein explosionsgefährdeter Bereich mit folgender Zoneneinteilung vor:
- technische Lüftung und Verringerung betriebsbedingter Freisetzung von Lösemitteldämpfen: 1 m Zone 1; weitere 5 m Zone 2,
- natürliche Lüftung und Verringerung betriebsbedingter Freisetzung von Lösemitteldämpfen: 3 m Zone 1; weitere 6 m Zone 2.
 
Reinigungsgefäße mit brennbaren Lösemitteln dürfen kurzzeitig z.B. während Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in Bereichen eingesetzt werden, die den Anforderungen an feuer- und explosionsgefährdete Bereiche nicht entsprechen, wenn Brand- und Explosionsgefahren durch zusätzliche Maßnahmen, wie z.B. Objektabsaugung, geschlossene Systeme und Ausschluss aller wirksamen Zündquellen, ausreichend verringert werden.

In feuergefährdeten Räumen oder Bereichen führen brennbare Stoffe zu einer erhöhten Brandbelastung.
Elektrische Betriebsmittel müssen in feuergefährdeten Bereichen mindestens der Schutzart IP 5X (Motoren IP 4X) entsprechen.
Die Oberflächentemperatur von Betriebsmitteln in feuergefährdeten Bereichen darf im Normalbetrieb 90 °C nicht überschreiten.
 
Weitere Schutzmaßnahmen

Werkstücke möglichst nicht im Arbeitsbereich, sondern in separatem Trocknungsbereich abdunsten lassen.
Vor der Verwendung eines neuen Lösemittels Reinigungseinrichtungen gründlich reinigen und an die Erfordernisse des neuen Lösemittels anpassen.
Reinigungseinrichtungen mindestens einmal jährlich durch Sachkundigen auf arbeitssicheren Zustand prüfen.


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Mit dem GDA Gefahrstoff-Check können die Gefährdungen für die Beschäftigten durch krebserzeugende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vorausschauend und effektiv erkannt und Schutzmaßnahmen getroffen werden. Er unterstützt insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen beim Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung.

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Nach der Veröffentlichung der TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) sind die Merkblätter M062 Lagerung von Gefahrstoffen (DGUV I 213-084) und M063 Lagerung von Gefahrstoffen – Häufig gestellte Fragen (DGUV Information 213-085) aktualisiert.