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Glossar

Gefährdungsstufe A ist ein Begriff aus dem Wasserrecht

Betreiber sind verpflichtet, ihre Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen abzugrenzen und jeder Anlage eine Gefährdungsstufe zuzuordnen. Diese Gefährdungsstufe ist abhängig von Volumen oder Masse und Wassergefährdungsklasse (WGK).

Die Gefährdungsstufe A gilt:
für die WGK 1 bis 100 m3 oder 100 to
für die WGK 2 bis 1 m3 oder 1 to
für die WGK 3 bis 0,22 m3 oder 0,2 to

Für flüssige Stoffe wird das maßgebende Volumen zugrunde gelegt, für Gase und feste Stoffe die maßgebende Masse.
Näheres regelt die AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen).
Abhängig von der Gefährdungsstufe werden Anforderungen an Anlagen festgelegt.

Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zusätzlich abhängig:

  • vom Aggregatzustand flüssig, fest oder gasförmig,
  • von der Art der Anlage, wie zum Beispiel Fass- und Gebindelager, Heizölverbraucheranlagen, Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen, Rohrleitungen oder Biogasanlagen,
  • sowie vom Standort der Anlagen. Innerhalb von Schutzgebieten und für unterirdische Anlagen gelten weiter reichende Anforderungen.

Für oberirdische Anlagen zum Lagern flüssiger oder gasförmiger wassergefährdender Stoffen außerhalb von Schutzgebieten entfällt bei Gefährdungsstufe A die Anzeigepflicht bei der Wasserbehörde, auch die Pflichten zur Sachverständigenprüfung entfallen.

Oberirdische Lager fester wassergefährdender Stoffe müssen erst ab 1000 Tonnen angezeigt und durch Sachverständige geprüft werden.
Wenn die Verpackungen beständig sind und vor Witterungseinflüssen geschützt, benötigen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe keine Rückhaltung.
Eine Bodenfläche, die den betriebstechnischen Anforderungen genügt, reicht aus.

Bestimmte Anlagen dürfen nur von zertifizierten Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.
Dazu gehören zum Beispiel Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen in Wasserschutzgebieten ab der Gefährdungsstufe B oder alle unterirdischen Anlagen.

Im Wasserrecht gilt immer der Besorgnisgrundsatz. Das heißt, die zuständige Behörde kann zusätzliche Anforderungen stellen. Die zuständigen Unteren Wasserbehörden sind in der Regel die Landkreise und die kreisfreien Städte.

Bis zum 31. Juli 2017 galten in den Bundesländern unterschiedliche Verordnungen (VAwS). Für vor dem 1. August 2017 bestehende Anlagen, die keiner wiederkehrenden Prüfpflicht unterlagen, kann die zuständige Behörde weitere Anforderungen festlegen, sie hat dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Wenn die Anlagen ans öffentliche Abwassernetz angeschlossen sind, gelten Anforderungen an die Indirekteinleitung und kommunale Abwassersatzungen.
Anforderungen an Bauprodukte finden sich im Baurecht. Bauprodukte sind zum Beispiel Umschlaganlagen für wassergefährdende Stoffe, eingebaute Tanks oder auch Abwasserleitungen.
Wenn die Anlagen immissionsschutzrechtlich angezeigt oder genehmigt werden müssen, können sich weitere Anforderungen ergeben, eine wasserrechtliche Anzeige oder Erlaubnis kann auch Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sein.
Pflichten der Störfallverordnung für akut oder chronisch gewässergefährdenden Stoffe gelten ab einer Menge von 100 Tonnen (H400 oder H410) bzw. 200 Tonnen (H411).
Weitere Details, insbesondere auch zu sonstigen Anzeige- und Genehmigungspflichten, erhalten Sie bei der jeweils zuständigen Behörde.

Die Anforderungen an baurechtlichen Brandschutz der deutschen Versicherer gehen teilweise über die hier genannten Forderungen hinaus. Beispielhaft genannt sei die VdS Leitlinie 2557 Planung und Einbau von Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen, in der eine Methode zur Gefahren- und Risikoanalyse beschrieben wird. Das kontaminierte Löschwasser wird durch Berechnung abgeschätzt und es werden daraus bei Bedarf abzuleitende Maßnahmen beschrieben.

Aktuelles

GDA Gefahrstoff-Check online

Mit dem GDA Gefahrstoff-Check können die Gefährdungen für die Beschäftigten durch krebserzeugende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vorausschauend und effektiv erkannt und Schutzmaßnahmen getroffen werden. Er unterstützt insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen beim Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung.

Lagerung von Gefahrstoffen - DGUV I 213-084 und DGUV I 213-085 an TRGS 510 angepasst

Nach der Veröffentlichung der TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) sind die Merkblätter M062 Lagerung von Gefahrstoffen (DGUV I 213-084) und M063 Lagerung von Gefahrstoffen – Häufig gestellte Fragen (DGUV Information 213-085) aktualisiert.